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andere dies als allgemeinen Rechtssatz auffassen, während die
übrigen es erst aus einer positiv-rechtlichen Bestimmung, die zu-
gleich die materielle Begrenzung der fraglichen Rechte gibt,
folgern. Wenn aber nun diese Autoren das Vorhandensein von
Reservatrechten aus einer solchen Bestimmung ableiten, so er-
gibt sich daraus umgekehrt auch, dass diese Bestimmung in ihrem
vollen Umfange als unentbehrliches Erfordernis für die Feststel-
lung eines Reservatrechts betrachtet wird, oder mit anderen
Worten bestimmte Rechte sind Reservatrechte, deshalb, weil
positiv rechtlich bestimmt ist, dass sie nur mit Zustimmung des
berechtigten Staates aufgehoben werden können. Diesen Satz
klar formuliert zu haben, ist das unbestreitbare Verdienst Kır-
TELS!#, Nur schränkt er den praktischen Nutzen des von ihm
gewonnenen Ergebnisses m. E. dadurch ein, dass er erklärt,
dieses formelle Erfordernis, die sog. Reservatklausel, müsse nicht
notwendigerweise klar ausgesprochen sein, sondern könne auch
aus dem Rechtssatze auf dem Wege der Interpretation entnom-
men werden !°, Damit ist aber wieder die Abgrenzung dieser
Rechte unbestimmt und die Festsetzung derselben in das indivi-
duelle Belieben des Einzelnen gestellt.
Wir finden also das Ergebnis unserer Ueberlegung, dass ein
Reservatrecht materiell wie formell gewissen Bedingungen ent-
sprechen muss und zwar ist zu fordern:
1. dass es sich materiell auf einen besonderen Titel gründet
und sich als Abweichung von allgemein geltenden Rechtsregeln
darstellt,
2. dass sich formell eine ausdrückliche Bestimmung darüber
heit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaats
abgeändert werden können.“ (RGBl. 1870 S. 653). Nur war damit nicht
gesagt, dass alle von LABAND festgestellten Sonderrechte hierunter fielen.
149 a. a. 0. 16. Mit ihm übereinstimmend Wurrie S. 24, 31.
150 4, a. O. 17. Uebrigens hält er sich selbst an das ausdrückliche
Vorhandensein der Klausel, vgl. S. 22 und Anm. 2 daselbst.