— 625 —
schaftsgebiete sich wirklich in der Art beschränken, dass nun
ein wirkliches Recht des Gliedstaates entsteht, oder kann es sich
hier nur um faktische Bevorzugungen handeln, während die eigent-
liche beherrschende Rechtssphäre vollkommen intakt bleibt? Auf
diese Fragen lässt sich nur aus dem Wesen der im Bundesstaat
herrschenden Rechtsbeziehungen zwischen Bundesstaat und Grlied-
staat eine Antwort finden.
Wir haben oben gesehen, dass der aktive Status die An-
sprüche auf eine Beteiligung an der Willensbildung des Gesamt-
staates enthält. Derartige Rechte sind den einzelnen Gliedstaaten
auch zugestanden und zwar den grösseren in erhöhtem Masse.
Lässt sich diese erhöhte Tätigkeit bei der Willensbildung des
(sesamtstaates aber als ein wirkliches Reservatrecht auffassen ?
Die Frage ist zu verneinen und zwar auf Grund der Erwägung,
dass im Bundesstaate die Gliedstaaten wohl an der Bildung des
Gresamtwillens beteiligt sind, dass sie aber, sowie sie an der
Herrschaft des Bundes teilnehmen, ihre Eigenschaft als Staat
verlieren und lediglich als Organe des Bundesstaates tätig
werden!?®. Nun kann aber offenbar einem Organ eines Staats
von diesem Staat nicht ein besonderes Recht verliehen werden,
das er nicht jederzeit zurückzunehmen imstande wäre Der
Bundesstaat trägt der verschiedenen Macht der Gliedstaaten
Rechnung, indem er ihren Anspruch, als Träger bundesstaat-
licher Organschaft aufzutreten, in verschiedenartiger Weise ge-
nügt. So sind die Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 und 3, 11 RV.
usw. zu verstehen. Sie sind besondere individuelle Bevorzugungen,
die den einzelnen Staaten als Organen verliehen sind, aber
niemals sind es im engsten Sinne des Wortes bestimmte Rechte
einzelner Staaten!?, Damit müssen wir sie aus dem Begriff der
Reservatrechte ausscheiden.
122 Vgl, JELLINEK, Staatslehre 705 ff., System 304 f. Die organische
Natur dieser Rechte betont auch H. SCHULZE Il 13.
193 Zu demselben Ergebnis bezüglich der Ausscheidung der betreffen-