Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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satzes. Denn das erste wird, wenn nicht durch Art. 78 Abs. 2, 
so doch offenbar durch die Bestimmung des Art. 34 selbst ge- 
schützt. Jedenfalls haben wir es also hier mit einem Reservat- 
recht zu tun, da seine Wesensbedingungen erfüllt sind?®, An 
sich ist aber wohl doch eine Anwendung des Art, 78 Abs. 2 
auf Art. 34 gegeben, wenn sie auch infolge der weitergehenden 
Bestimmung des Art. 34 von praktischer Bedeutung nicht werden 
kann. Jedenfalls ist prinzipiell die Frage, ob Art. 78 Abs. 2 
auch auf Rechte der früheren Norddeutschen Bundesverfassung, 
die zu Reichsrecht geworden sind, angewendet werden dürfte, 
zu bejahen. 
Die noch übrigen negativen besonderen Rechte sind allge- 
mein als verfassungsmässige Reservatrechte anerkannt, Verschie- 
denheit in den Anschauungen herrscht nur noch darüber, inwieweit 
das ursprünglich in Art. 35 RV. normierte Branntweinreservat 
durch die neuen Gesetze eine Abänderung erfahren hat. Seinem 
materiellen Umfange nach ist es entschieden stark eingeschränkt 
worden und auch formell hat es sich insofern verändert, als an 
Stelle der allgemeinen Reservatklausel des Art. 78 Abs. 2 eine 
besondere in $ 47 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 und Art. 2 
des Gesetzes vom 4. April 1898 getreten ist. Damit ist es aber 
nach wie vor als ein verfassungsmässiges Reservatrecht anzu- 
sehen, wenn es auch seiner Begründung nach sich als Abweichung 
von allen anderen darstellt 201, 
Um ihre Ansicht, dass es ausser den negativen Reservat- 
rechten keine anderen verfassungsmässigen mehr gibt, zu stützen, 
weisen MEYER 20 und AnscHÜTz ? noch nachdrücklichst auf die 
200 Vgl. Bismarcks Rede vom 8. Mai 1880 bei KUHLENBECK S. 83. 
201 Aehnlich LABAnD, StR. IV 414 ff.; SEYDEL a. 35, III Abs. 6, 9 
S. 245 f.: aus e. „vorbehaltenen“ Recht wurde ein „verliehenes“. WIESE 
a. &. OÖ. 44; HÄneı, StR. I 384, allerdings „anomale Rechtsbildung‘. a. 
A.v. JAGEMANNS. 233 (als Ersatzbestimmung unt. 78 II fallend), MEYER, 
StR. 240: Reservat beseitigt. 
222 a. a. O. 595 und Anm. 20. 203 |] 522.
	        
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