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Entstehungsgeschichte der in Art. 78 Abs. 2 enthaltenen Be-
stimmung hin. Ihre Beweisführung ist im ganzen recht einleuch-
tend, doch wie alle Folgerungen aus der Entstehungsgeschichte
von anderer Seite stark bestritten?%. Es erübrigt sich daher,
sie noch zur Stützung unserer gewonnenen Ergebnisse heran-
zuziehen.
Es sind uns also schliesslich von den allgemein festgestellten
besonderen Rechten in dem obigen Katalog die folgenden als
Reservatrechte im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches
verblieben: I 1—7, Il 1, 3. Als Reservatrecht ist schliesslich
auch noch das Recht der begünstigten Staaten auf Anerkennung
der verfassungsmässigen Besonderheit der Bestimmung des Art.
78 Abs. 2 selbst anzusehen. Auch dieser Anspruch geht auf
Unterlassen von seiten des Reiches und ist verfassungsmässig be-
gründet.
Wie weit neben den verfassungsmässigen Reservatrechten
noch andere bestehen, diese Untersuchung durchzuführen, liegt
ausserhalb des Rahmens unserer Aufgabe.
Wir stehen am Ende unserer Ausführungen. Unsere Auf-
gabe war es, zu einer Begrifisbestimmung der Reservatrechte im
Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches zu gelangen. Da-
bei trat uns von vornherein die Schwierigkeit der fehlenden ein-
heitlichen Terminologie für besondere Rechte der Gliedstaaten
entgegen. Der Name „Reservatrecht“ vermochte uns daher zur
Lösung unserer Aufgabe nichts zu nützen. Wir mussten uns zu-
nächst das Wesen besonderer Rechte klar zu machen suchen
und hatten dabei auszugehen von den Rechtsbeziehungen zwischen
Bundesstaat und Gliedstaaten im Bundesstaate. Wir untersuchten
zunächst die Arten der Rechte sämtlicher Gliedstaaten gegen-
über dem Bunde und stellten alsdann fest, wo Abweichungen zu
gunsten Einzelner sich fanden. Aus den so festgestellten beson-
204 So von HÄnEL, Stud. I 207 n. 100, WIESE 38, CREMER 32, KITTEL 8.