Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Entstehungsgeschichte der in Art. 78 Abs. 2 enthaltenen Be- 
stimmung hin. Ihre Beweisführung ist im ganzen recht einleuch- 
tend, doch wie alle Folgerungen aus der Entstehungsgeschichte 
von anderer Seite stark bestritten?%. Es erübrigt sich daher, 
sie noch zur Stützung unserer gewonnenen Ergebnisse heran- 
zuziehen. 
Es sind uns also schliesslich von den allgemein festgestellten 
besonderen Rechten in dem obigen Katalog die folgenden als 
Reservatrechte im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches 
verblieben: I 1—7, Il 1, 3. Als Reservatrecht ist schliesslich 
auch noch das Recht der begünstigten Staaten auf Anerkennung 
der verfassungsmässigen Besonderheit der Bestimmung des Art. 
78 Abs. 2 selbst anzusehen. Auch dieser Anspruch geht auf 
Unterlassen von seiten des Reiches und ist verfassungsmässig be- 
gründet. 
Wie weit neben den verfassungsmässigen Reservatrechten 
noch andere bestehen, diese Untersuchung durchzuführen, liegt 
ausserhalb des Rahmens unserer Aufgabe. 
Wir stehen am Ende unserer Ausführungen. Unsere Auf- 
gabe war es, zu einer Begrifisbestimmung der Reservatrechte im 
Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches zu gelangen. Da- 
bei trat uns von vornherein die Schwierigkeit der fehlenden ein- 
heitlichen Terminologie für besondere Rechte der Gliedstaaten 
entgegen. Der Name „Reservatrecht“ vermochte uns daher zur 
Lösung unserer Aufgabe nichts zu nützen. Wir mussten uns zu- 
nächst das Wesen besonderer Rechte klar zu machen suchen 
und hatten dabei auszugehen von den Rechtsbeziehungen zwischen 
Bundesstaat und Gliedstaaten im Bundesstaate. Wir untersuchten 
zunächst die Arten der Rechte sämtlicher Gliedstaaten gegen- 
über dem Bunde und stellten alsdann fest, wo Abweichungen zu 
gunsten Einzelner sich fanden. Aus den so festgestellten beson- 
204 So von HÄnEL, Stud. I 207 n. 100, WIESE 38, CREMER 32, KITTEL 8.
	        
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