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seitig das Recht des ersuchenden Staates entscheiden zu lassen.
Dann müssen Widersprüche entstehen. Auch Reız 8. 398
meint, das Recht des ersuchenden Staates habe zu bestimmen,
ob ein Strafanspruch und damit ein Auslieferungsanspruch be-
stehe, ohne sich auf eine Begründung einzulassen. Es scheint,
dass man ferner PAUL BERNARD, den Auslieferungsenthusiasten, wie
man ihn mit v. MaArrıtTz (Rechtshilfe Bd. 18. 312) nennen
muss, hierher zu zählen hat. Seine Ausführungen Bd. 2 p. 203
et suiv. enthalten ein solch untrennbares Gemisch aller möglichen
Bemerkungen, die teils das empirische Recht, teils das ideelle be-
handeln sollen, dass eine Ausscheidung hoffnungslos ist. Vergl.
auch den Extrakt, den BEAUCHET p. 127 aus ihm bietet, und
der an sich genügte, um jedes Zurückgehen auf das Original
als überflüssig erkennbar zu machen.
Die nachgenannten Schriftsteller vertreten als dem gel-
tenden Recht entsprechend die Klausel beiderseitiger Straf-
barkeit:
Von deutschen ausser v. Liszt, Völkerrecht S. 267,
vor allem v. MArTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 8. 55 fg. (siehe hier
die Literatur S. 56 Anm. 1); dann KnıItscHaky 8. 662; MÜL-
LER 8. 32; KEIDEL p. 707; v. Bar, Internationales Privat- und
Strafrecht S. 588, im Gerichtssaal Bd. 34 S. 485 und im Lehr-
buch 8. 296; FLEISCHMANN 8. 28; DELIUS in seinen verschie-
denen Arbeiten: Im Archiv für öffentliches Recht Bd. 6 8.
112, 113 und Bd. 8 S. 16, 17, ferner Auslieferung nach Preus-
sen 8. 6, Auslieferungsrecht 8. 27, neuerlich in der Zeitschrift
für internationales Privat- und öffentliches Recht Bd. 16 8. 188,
189; ULLMANN S. 278; ‚Rırrart S. 57; Wour 8. 54 und
andere. Im einzelnen wird der deutsche Standpunkt im Text
entwickelt.
Für Oesterreich: LAMmMASCH, Auslieferungspflicht 8.
168; STARR S. 284 Anm. 3; GRANICHSTÄDTEN 9. 58; JETTEL
S. 253.