Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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zu den einzelnen Auslieferungsverträgen. Immer wieder wird in 
den deutschen Denkschriften von der Schwierigkeit gesprochen, für 
die zahlreichen Tatbestände die geeignete Formel zu finden, 
durch welche in den Verbrechenskatalog nur Delikte mit beider- 
seitiger Strafbarkeit eingesetzt würden; stets wiederholen sich 
Bemerkungen über die abweichenden Definitionen der nationalen 
Strafgesetzbücher, die es so sehr erschwert hätten, auf beiden 
Seiten übereinstimmend umschriebene strafbare Tatbestände zu 
ermitteln und in einer entsprechenden Formel in den Vertrags- 
text einzustellen. In dieser Beziehung lässt sich stichproben- 
artig etwa folgendes auswählen. Gleich zu dem ersten Aus- 
lieferungsvertrag des Deutschen Reiches, dem mit Italien von 
1871, sagt bei Art. 1 Ziffer 9 eine motivierende Bemerkung *°, 
man habe „zur Sicherung der Reziprozität“ das Delikt 
der excitation & la debauche de personnes mineures mit dem 
Zusatz versehen: dans les cas prevus simultanement par la legis- 
lation des deux parties contractantes. Unter Reziprozität ist 
hier zunächst nichts anderes zu verstehen, als die Klausel bei- 
derseitiger Strafbarkeit, auf der dann weiterhin die Gegenseitig- 
keit ruht. Aehnlich heisst es®! zudem deutsch-englischen 
Auslieferungsvertrag von 1872: „Die Aufzählung der die Aus- 
lieferung rechtfertigenden strafbaren Handlungen in Artikel 2 
schliesst sich der... Anlage des [englischen] Auslieferungsge- 
setzes an®®. Unter Nr. 1 ist conspiracy to murder ausgelassen, 
weil das deutsche Strafgesetzbuch ein resultatlos gebliebenes 
Komplott nicht straft, bei wirklich begangenem, oder in straf- 
barer Weise versuchtem Verbrechen aber die Komplottanten als 
Teilnehmer zu bestrafen sind. Das bringing into circulation 
60 Siehe oben S. 47 Anm. 54. 
eı Denkschrift S. 452 in den Stenographischen Berichten über die Ver- 
handlungen des deutschen Reichstags, 1. Legislaturperiode, III. Session 
1872, Bd. 3 Aktenstück Nr. 98. 
#2 Gemeint ist der Extradition Act von 1870.
	        
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