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ist bei Nr. 3 hinzugefügt, um eine Uebereinstimmung mit $& 147
des deutschen Strafgesetzbuchs herbeizuführen. Die Zusätze
bei Nr. 4 und 7 bezwecken etwaige Zweifel zu beseitigen, zu
welchen die abweichende Terminologie des englischen und deut-
schen Strafrechts Anlass geben könnte“. In den beiden ersten
Fällen wurde mithin gestrichen bezw. zugesetzt, weil die ein-
fache Uebernahme der Auslieferungsliste aus dem Extradition
Act von 1870 Delikte in den Katälog des Vertrags gebracht
hätte, die nach deutschem Recht nicht oder nicht in ganzem
Umfang strafbar waren. Dass man sie deshalb nicht ohne
Modifikationen aufnehmen konnte, war für die Unterhändler
selbstverständlich. Die weiter angezogenen Tatbestände in Art. 2
Ziffer 4 und 7 lauten:
„4. Nachmachen oder Verfälschen
von Papiergeld, Banknoten oder an-
deren Wertpapieren, Fälschung oder
Verfälschung anderer öffentlicher oder
Privaturkunden, ingleichen Veraus-
gaben oder In-Verkehr-Bringen oder
wissentlichesGebrauchen solcher nach-
gemachten oder gefälschten Papiere.“
„’. Strafbarer Bankerutt, unter
welchen Begriff alle diejenigen straf-
baren Handlungen fallen, die nach
den bezüglichen Bestimmungen
des deutschen Strafgesetzbuchs
gerichtlich geahndet werden.“
„4. Forgery or counterfeiting, or
altering or uttering what is forged
or counterfeited or altered: compre-
hending the crimes designated
inthe German Penal Code as
counterfeiting or falsification of paper-
money, bank notes, or other securi-
ties, forgery or falsification of other
public or private documents, likewise
the uttering or bringing into eircu-
lation, or wilfully using such counter-
feited, forged, or falsified papers“ ®8,
„7. Crimes by bankrupts against
bankruptcy law; comprehending the
crimes designated inthe German
Penal Code as bankruptey lia-
ble to prosecution.*
Auch hier bildet das englische Strafrecht in beiden Fällen
die Basis.
Der im englischen Recht als forgery or counterfeiting
bezw. bankruptey strafbare Tatbestand soll nur dann als Aus-
#8 Der Eingang im englischen Text fehlt im deutschen auflallender-
weise ganz.
nicht zu.
Eine sachliche Bedeutung kommt dieser Verschiedenheit