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„Aus Ziffer 16 des Artikel 1 ist die „Erpressung“ ausgeschieden.
Dieselbe ist statt dessen in Ziffer 17 aufgenommen und damit
der Klausel der Strafbarkeit nach beiden Gesetzgebungen unter-
worfen worden. Es ist dies geschehen, weil dem spanischen
Recht ein unserer „Erpressung“ genauer entsprechendes, in allen
Fällen strafbares Reat nicht eigen ist. Als entsprechendste
Wiedergabe des Begriffs der Erpressung ist im spanischen Texte
gewählt worden: exaccion con violencia 6 amenazas (etwa Ab-
nötigung mit Gewalt oder Drohungen). “ Um die Beispiele aus
den einzelnen Bemerkungen zu den Auslieferungsverträgen nicht zu
sehr zu häufen 6, seinur noch auf die Denkschriftzudem deutsch-
brasilianischen Vertrage von 1877 hingewiesen, die zu
Ziffer 7 des Verbrechenskatalogs folgendes bemerkt®?: „Ziffer
7 trägt der Verschiedenheit Rechnung, welche hinsichtlich der
Begriffe von Raub und Diebstahl zwischen dem deutschen und
dem brasilianischen Strafgesetzbuch besteht. Nach dem letzteren
ist „roubo“ der Diebstahl „mit Anwendung von Gewalt gegen
die Person oder gegen Sachen“; er umfasst — mit anderen
Worten — den Raub und den mit Gewalt gegen Sachen (mit
Zerstörung von Hindernissen, äussere oder innere Erbrechungen)
begangenen Diebstahl. Der einfache Diebstahl, welcher auch
leichtere Fälle umfasst, wurde brasilianischerseits als zur Be-
gründung einer Auslieferung nicht geeignet erachtet. Die vor-
liegende Fassung begreift dementsprechend den Raub und die
Hauptfälle des gewaltsamen Diebstahls.“ Damit findet der
eigentümlich verklausulierte Text im Vertrage seine Erklärung "°,
Es lag wieder einer der Fälle vor, in denen es schwierig war,
e8 Man kann geradezu allgemein auf die deutschen Denkschriften zu den
Reichsverträgen verweisen. Beweismaterial findet sich in ihnen auf Schritt
und Tritt.
. % Denkschrift in den Stenographischen Berichten über die Verhand-
lungen des deutschen Reichstages, 3. Legislaturperiode, II. Session 1878,
Bd. 3 Aktenstück Nr. 39.
” Siehe diesen unten Ziffer 28.