Verbrechen die Artikel des französischen Code penal von 1810
bezw. des bayrischen Strafgesetzbuchs von 1861 hinzu, welche
die betreffenden Strafbestimmungen enthalten ”*. Hier scheint
die Notwendigkeit, sich klar zu werden, welche Delikte des
heimischen Rechts auslieferungspflichtig sind, deutlicher als ander-
wärts zum Ausdruck gebracht. Der Sache nach ist sie überall
gleichmässig vorhanden und auch empfunden worden ®. Das
Ergebnis dieses praktischen Bedürfnisses beweist, dass man es
wirklich nur mit Tatbeständen zu tun hat, die sich hüben und
drüben unter eine Kategorie des Strafrechts bringen lassen; mit
anderen Worten, dass in dem Auslieferungskatalog nur Reate
erscheinen, die beiderseits strafbar sind. Weiteres lässt sich
allgemein kaum sagen. Wo sich bei den einzelnen Verbrechen
der vertraglichen Liste der Hinweis auf die Bestimmungen der
nationalen Strafgesetze nicht findet — und das ist die Regel —,
müsste die Beweisführung zu einer Vergleichung der eingestellten
Deliktsbegriffe mit den Strafnormen der beiden Staaten schrei-
ten. Dann würde sich ergeben, dass bis auf wenige Ausnahmen,
für die besondere Erklärungen vorliegen, nur solche Reate auf-
gezählt wurden, die nationaler Bestrafung unterworfen sind ”®.
23. Es lässt sich das noch mit einer anderen Erwägung
wahrscheinlich machen. In den verschiedenen Ausfertigungen
finden sich die Deliktstatbestände vielfach mit einem straf-
rechtlich technischen Begriff benannt. Es heisst:
Mord, Totschlag, Diebstahl, Unterschlagung, bezw. in der eng-
lischen Fassung: murder, manslaughter, embezzlement, larceny,
oder in der französischen: assassinat, meurtre, vol, abus de con-
fiance usw. Diesen Bezeichnungen entsprechen ebenso benannte
’* Regierungsblatt für das Königreich Bayern 1869 S. 2281.
75 Vergl. die Denkschriften zu den Verträgen mit Belgien und den
Niederlanden oben Ziffer 18 und 19.
”® Einen Ueberblick gewähren die Tabellen bei HrTzer 8. 184 fg.;
SEUFFERT in V. LISZT-CRUSEN $. 62, 63 und DeLrvus, Auslieferungsrecht
S. 86 fg.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 1. 5