Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

—- 6 — 
Strafdrohungen in den nationalen Gesetzbüchern. Warum sah 
man nicht von ihnen ab und setzte in den Vertrag etwa ein: 
Mord und Entwendungen? Die Volkssprache unterscheidet Mord 
und Totschlag, Diebstahl und Unterschlagung kaum; man konnte 
sich also an sie anlehnen. Es ist fast trivial, die Frage zu be- 
antworten. Der Anschluss an die Terminologie der Strafrechte 
ist so selbstverständlich, dass man mit der Beantwortung des 
Warum in Verlegenheit kommen könnte. Ob Tatbestände im 
nationalen oder internationalen Recht bezeichnet werden müssen, 
macht keinen Unterschied; das Bedürfnis zu unterscheidenden 
Benennungen ist handgreiflich, und dass die einmal vorhandenen 
benutzt werden, verständlich, um so mehr, wenn man bedenkt, 
dass das gesamte internationale Strafrecht, das Auslieferungs- 
recht nicht ausgeschlossen, nur ein Zweig des nationalen Straf- 
systems ist. Ist diese Erklärung und die Antwort richtig, dann 
zeigt es sich, dass man bei der Redaktion der Verträge straf- 
rechtliche Begriffe einander gegenübergestellt hat, die man dem 
beiderseitigen Landesrecht entnahm. Das heisst aber nichts 
anderes, als dass sich in den Listen nur beiderseits strafbare 
Tatbestände aufgezählt finden ””. 
b) Die beiderseitige Strafbarkeit des auslieferungs- 
pflichtigen Tatbestandesim Einzelfall 
24. Das allein genügt freilich nicht... Wenn auch jedes 
Auslieferungsdelikt doppelseitiger Bestrafung unterworfen ist, so 
bleibt es bei der Divergenz der Definitionen in den verschiedenen 
Strafrechtssystemen dennoch nicht ausgeschlossen, dass man bei 
der Anwendung auf den Einzelfall jedesmal die 
Umschreibung im Strafrechte des Auslieferung nachsuchenden 
Staates, und dieses allein, entscheiden liesse. Stellt die deutsch- 
englische Konvention von 1872 in Artikel II Ziffer 9 „Not- 
  
  
7 Vergl. v. Martıtz, Rechtshilfe Bd. 2 S. 712 über die Redaktion der 
belgischen Verträge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.