Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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zucht* und „rape“ als auslieferungspflichtig hin, so ist ersicht- 
lich, dass Notzucht im deutschen, rape nach englischem Recht 
strafbar ist, aber es ist nicht ersichtlich, ob ein Tatbestand, 
dessentwegen Auslieferung des Verbrechers beantragt wird, mit 
der Definition der Notzucht oder des rape geprüft werden muss. 
Genügt es, wenn das deutsche Reich die Auslieferung begehrt, 
dass der Tatbestand als Notzucht im Sinne von $ 177 des deutschen 
Strafgesetzbuchs erscheint? Üder muss er ausserdem einen rape, 
d. h. einen act of having carnal knowledge of a woman without 
her concious permission, such permission not being extorted by 
force or fear of immediate bodily harm ’® darstellen? Muss also 
nicht nur abstrakt das Verbrechen, das wir Notzucht nennen, 
im englischen Strafrecht im rape seine Parallele finden, sondern 
auch konkret der gegebene Fall sich hüben als Notzucht, drüben 
als rape qualifizieren lassen? Die zweite Frage ist zu bejahen. 
Die Klausel beiderseitiger Strafbarkeit bedeutet nicht nur, dass 
in den Vertragstext nur doppelt strafbare Reate eingestellt wer- 
den; sie bedeutet ferner, dass jedes Auslieferungsbegehren ein 
Verbrechen nennen muss, das im Auslieferungskatalog auf beiden 
Seiten enthalten ist und sich so als beiderseits strafbar erweisen 
lässt. Denn mit dem Hinweis, dass — um das Beispiel wieder 
aufzunehmen — rape in Frage stehe, ist noch nicht gesagt, dass 
das Delikt auch im deutschen Recht Notzucht ist, da rape seinem 
Tatbestande nach weiter reicht als unsere Notzucht. Die beider- 
seitige Strafbarkeit ist also erst dann voll gegeben, wenn das 
fragliche Sittlichkeitsverbrechen beiden gesetzlichen Umschrei- 
bungen gleichzeitig entspricht. Das legt nicht nur die allge- 
meine Erwägung nahe, dass die Klausel nur dann einen Sinn 
überhaupt hat, wenn ihr diese weitertragende Bedeutung zukommt, 
sondern lässt sich unschwierig als positiven Rechtens erweisen ”%, 
”® STEPHEN p. 207 article 270. 
”® Diese zweite Bedeutung der Klausel wird verkannt von ReıtTz S. 398, 
wenn er sagt: „Nach der Vertragspraxis, die Auslieferungsdelikte bestimmt 
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