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lich Verbrechen im technischen Sinn, crimes, der Auslieferung
unterwirft®. Es war demnach zu entscheiden, nach welchem
Recht ein Delikt, das je nach den Qualifizierungen oder Privile-
gierungen einen doppelten Charakter annehmen kann, auf seine
Verbrechensnatur im Sinne der Vertragsliste geprüft werden
sollte. Diese Entscheidung wird für den Diebstahl in Art. 2
Ziffer 6 folgendermassen gegeben: Auslieferungspflichtig ist:
„6. Diebstahl, wenn derselbe von „6° vol, lorsqu’il a &t6 accompagne&
Umständen begleitet ist, die ihmj|de circonstances qui lui impri-
nach der Gesetzgebung beider|ment le caract&re de crime d’a-
Staaten den Charakter eines|pr&s la legislation des deux
Verbrechens geben.“ pays.‘
Es darf freilich nicht übergangen werden, dass grade nach
dem vorliegenden Vertrag die Feststellung, ob ein gegebener
strafbarer Tatbestand als ein Verbrechen im strengen Sinne
angesehen werden muss, bei den anderen Auslieferungsreaten
abweichend hiervon getroffen werden soll. In zwei Fällen (Ziffer
3 und 7) wird der Beurteilung ausschliesslich die französi-
sche Strafgesetzgebung zu Grunde gelegt. Es heisst, die Tat
sei dann auslieferungsmässig, „wenn sie von Umständen be-
gleitet ist, die, falls sie in Frankreich begangen wäre, die
Anwendung einer peinlichen und entehrenden Strafe zur Folge
haben würde — si les circonstances du fait impute sont telles
que, s’il etait commis en France, il serait puni d’une peine
afflictive et infamante“. Man begegnet hier dem Bestreben der
Unterhändler Frankreichs, in den Auslieferungsvereinbarungen
die französische Strafgesetzgebung zur Grundlage zu machen,
ein Bestreben, das bis zum Ausgang der 1860er Jahre vielfach
Erfolg hatte®. Auch andere deutsche Verträge haben sich
diesem System gefügt®. Als Versuch einer prinzipiellen Ent-
82 Preussische Gesetzseammlung 1845 S. 579; deutsch bei OLSHAUSEN,
Auslieferungsverträge 8. 148, Conn 8. 350.
8 Vgl. die Angaben von BEAUCHET p. 143; BILLoT p. 121.
8 Als Beispiele mögen folgende genannt sein: Vertrag Sachsen-
Frankreich vom 28. April 1850 (Kgl. Sächsisches Gesetz- und Verord-