Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 76 — 
Diese Beispiele, die wiederum die Verallgemeinerung zu 
einem Prinzip gestatten, zeigen den grundlegenden Gedanken 
der deutschen Reichsverträge, dass jeder Auslieferungsfall ein 
Delikt namhaft machen muss, welches beiderseits strafbar ist, 
und wo eine besondere Strafhöhe vorausgesetzt wird, ihr nach 
der beiderseitigen Gesetzgebung entspricht 8. Grade dieses 
letztere Moment, dass man fürsorglich ein Strafenminimum fest- 
setzt und eine gewisse, auf beiden Seiten nachweisbare deliktische 
Schwere verlangt, verdient Beachtung. Ist auch der Rahmen 
der auslieferungsfähigen Reate allmählich sehr weit geworden, ist 
auch das Mindeststrafmass, das man für die Auslieferung vor- 
aussetzt, heute recht gering, so will man doch unter dieses Mass 
in keinem Falle hinuntergehen. Man legt entscheidendes Ge- 
wicht darauf, dass wenigstens dieses vorhanden ist, und fordert 
zugleich, dass die Beurteilung beiderseitig eine übereinstimmende 
ist. So beherrscht die Klausel das gesamte Detail der Aus- 
legung und Anwendung unserer Verträge. 
27. Der Nachweis solcher einzelnen Bestimmungen, in denen 
die Klausel bis an die Oberfläche des Vertrages durchdrang, 
lässt sich vermehren. Immer aber sind es Fälle, in denen ihre 
ausdrückliche Einfügung unumgänglich war, und grade diese Be- 
obachtung gestattet es, Rückschlüsse auf ihre Wirksamkeit für 
das Ganze des Vertrages zu ziehen. Dahin gehört auch die 
Einfügung der Klausel bei der Vereinbarung der Auslieferungs- 
pflicht für den Versuch der in der Liste genannten Verbre- 
chen und die Teilnahme an ihnen. In dem deutsch- 
belgischen Vertrage von 1874 lautet Artikel 2: 
88 Abweichend scheint die Auffassung der italienischen Praxis. Nach 
TRAVAGLIA 8. 448 sind im italienischen „Justizministerium bei Gelegenheit 
der Unterhandlungen sehr verschiedene Ansichten vertreten worden, wenn 
auch in neuerer Zeit das einfachere und bequemere System, sich ausschliess- 
lich an die Gesetze des requirierenden Staates zu halten, die Oberhand zu 
gewinnen scheint“. Unter den hierfür angeführten Verträgen befindet sich 
der deutsche nicht. Von BıtLLoTs Ausführung in der gegenwärtigen Frage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.