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ist. Mehrfach findet sich nämlich statt der Aufnahme der Klausel
eine besondere Redaktionsweise eingehalten, die ihr
der Sache nach gleichwertig ist. Man bringt dann Rechtsbegriffe
aus der einen Strafgesetzgebung, zu denen man in der anderen
keine Parallele zu finden vermag, die man aber dennoch in den
Vertrag aufnehmen möchte, als solche mit ihren technischen Na-
men inden doppelten Text hinein. Der deutsch-brasiliani-
sche Vertrag von 1877 umschreibt in Art. 1 Ziffer 7 das aus-
lieferungspflichtige Reat so:
„7. Jede Handlung, welche nach| 7° Qualquer acto punivel como
der brasilianischen Gesetzgebung
als „roubo* und nach der deutschen
Gesetzgebung als Raub oder als Dieb-
stahl, wenn derselbe in einem Ge-
bäude oder umschlossenen Raume
roubo conforme a legislafäo Brazi-
leira, e conforme a legislagäo Alle-
mä como Raub ou como Diebstahl,
quando este för commettido dentro
de um edificio, ou logar fechado por
mittels Gewalt an Sachen oder mittels
Anwendung falscher Schlüssel verübt
worden, strafbar ist,“
In entsprechender Weise sagt der deutsch-englische
Vertrag von 1872 in Art. II Ziffer 12, auslieferungspflichtig sei:
meio de violencia äs cousas ou por
meio de chaves falsas.“
„12. Einbrechen und Eindringen in
ein Wohnhaus oder dazu gehöriges
Nebengebäude mit der Absicht, ein
Verbrechen zu begehen, zur Tages-
(housebreaking) oder Nachtzeit (burg-
lary).“
In beiden Fällen machte es der Zuschnitt der beteiligten
Strafgesetzgebungen unmöglich, beiderseits strafbare Delikte mit
einem technischen Schlagwort einander gegenüberzustellen. Man
musste also einen Umweg nehmen, um alles, was nicht beider-
seitiger Bestrafung unterlag, in dem Text auszuschalten. Man
wählte den Weg der Einstellung einseitig nationaler Rechtsbegriffe
für beide Ausfertigungen. Das Ergebnis, wie es der vereinbarte
Wortlaut aufweist, zeigt, dass die Klausel beiderseitiger Straf-
barkeit sachlich strikte gewahrt ist. Durch die Verklausulierung
ist erreicht, dass nur allerseits Strafbares auslieferungsmässig ist.
Archiv für öffentliches Recht, XXV. 1. 6
„12. Burglary or house-breaking.“