Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ist. Mehrfach findet sich nämlich statt der Aufnahme der Klausel 
eine besondere Redaktionsweise eingehalten, die ihr 
der Sache nach gleichwertig ist. Man bringt dann Rechtsbegriffe 
aus der einen Strafgesetzgebung, zu denen man in der anderen 
keine Parallele zu finden vermag, die man aber dennoch in den 
Vertrag aufnehmen möchte, als solche mit ihren technischen Na- 
men inden doppelten Text hinein. Der deutsch-brasiliani- 
sche Vertrag von 1877 umschreibt in Art. 1 Ziffer 7 das aus- 
lieferungspflichtige Reat so: 
„7. Jede Handlung, welche nach| 7° Qualquer acto punivel como 
der brasilianischen Gesetzgebung 
als „roubo* und nach der deutschen 
Gesetzgebung als Raub oder als Dieb- 
stahl, wenn derselbe in einem Ge- 
bäude oder umschlossenen Raume 
roubo conforme a legislafäo Brazi- 
leira, e conforme a legislagäo Alle- 
mä como Raub ou como Diebstahl, 
quando este för commettido dentro 
de um edificio, ou logar fechado por 
mittels Gewalt an Sachen oder mittels 
Anwendung falscher Schlüssel verübt 
worden, strafbar ist,“ 
In entsprechender Weise sagt der deutsch-englische 
Vertrag von 1872 in Art. II Ziffer 12, auslieferungspflichtig sei: 
meio de violencia äs cousas ou por 
meio de chaves falsas.“ 
  
„12. Einbrechen und Eindringen in 
ein Wohnhaus oder dazu gehöriges 
Nebengebäude mit der Absicht, ein 
Verbrechen zu begehen, zur Tages- 
(housebreaking) oder Nachtzeit (burg- 
lary).“ 
In beiden Fällen machte es der Zuschnitt der beteiligten 
Strafgesetzgebungen unmöglich, beiderseits strafbare Delikte mit 
einem technischen Schlagwort einander gegenüberzustellen. Man 
musste also einen Umweg nehmen, um alles, was nicht beider- 
seitiger Bestrafung unterlag, in dem Text auszuschalten. Man 
wählte den Weg der Einstellung einseitig nationaler Rechtsbegriffe 
für beide Ausfertigungen. Das Ergebnis, wie es der vereinbarte 
Wortlaut aufweist, zeigt, dass die Klausel beiderseitiger Straf- 
barkeit sachlich strikte gewahrt ist. Durch die Verklausulierung 
ist erreicht, dass nur allerseits Strafbares auslieferungsmässig ist. 
Archiv für öffentliches Recht, XXV. 1. 6 
„12. Burglary or house-breaking.“ 
 
	        
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