Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die politischen Rechte, wieder andere machen Stimmrecht und 
Besteuerung von einander abhängig ?”!. 
In diese Periode gehört auch der Wahlzensus der Verfassung 
der südafrikanischen Republik vom 13. Februar 1858, die für 
das aktive Wahlrecht gar keinen Zensus ansetzte und nur das 
passive von einem Grundbesitz ohne Rücksicht auf Größe und 
Wert abhängig machte ?”?, 
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein- 
flusse der Idee von der Proprietätsmoral. 
Mit der Periode des Aufschwunges der Kolonien treten wir 
sodann in eine Zeit ein, wo der freie Grund und Boden immer 
mehr abnimmt und mit dem Momente, wo er ganz aufgebraucht 
ist, treten die Besitzenden denen, die sich nun mit Fleiß allein 
nichts mehr erwerben können, als festgeschlossene Klasse gegen- 
über. Und damit ist auch hier ein Wahlzensus gegeben, der 
dem in Europa während der Periode der Proprietätsmoral nichts 
nachgibt. 
In den Vereinigten Staaten war es aber außerdem noch ein 
anderes Moment, das diesen Proprietätszensus bedingte, das aus 
England übernommene Primogeniturerbrecht?”3. Hier traten nun 
besonders markant mit der Erschöpfung des freien Bodens dem 
großgrundbesitzenden Erstgeborenen, der auf Grund seines Erbes 
das Wahlrecht ausübt, die größere Zahl seiner Brüder, die im 
dienstlichen Verhältnis jeder politischen Macht entbehren, gegen- 
über. Um nun der durch die Mehrzahl drohenden Gefahr zu 
entgehen, schließen sich erstere fester zusammen und bevor- 
munden, wie die amerikanischen Konstitutionen zu Anfang der 
?7ı Vgl. FISK, Stimmrecht und Einzelstaat in den Vereinigten Staaten 
von Nordamerika S. 123; Buss S. 42, 244. 
?72 Vgl. KLÖSSEL, Die Verfassung und Verwaltung der südafrikanischen 
Burenstaaten, Lpz. 1896 S. 18. 
273 'TOCQUEVILLE, De la democratie en Amerique, Brux. 1837 I, 60; 
vgl. Buss S. 72, 49, 44,
	        
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