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Wir wollen dieselbe als verbindlich fuͤr Uns zum Voraus anerkennen, gleich
wie auch der Fuͤrst sich derselben zu unterwerfen hat.
Wir ertheilen inzwischen dem Fuͤrsten die Zusicherung, daß, ehe und bevor die
erwaͤhnte authentische Erklaͤrung des Art. XIV der deutschen Bundes-Akte erfolgt
seyn werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 18. November 1817 ausgesprochene
Grundsatz der gezwungenen Abloͤsbarkeit auf die dem Fuͤrsten zustaͤndigen
gutsherrlichen Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen nicht angewendet, in keinem
Falle aber, und welches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes
seyn werde, die Normen der Ablösung anders, als durch ein verfassungsmäßig,
mit Zustimmung der Stände, erlassenes Geseh, festgesetzt werden sollen.
Dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung der ungemessenen
Frohnen in gemessene schon jeht, jedoch unter Vorbehalt der mit der Zustimmung
des Fürsten wegen der Entschädigung und anderer Bestimmungen näher
festzusegenden Modalitäten eintreten können.
K. 56.
Der Fürst und die Mitglieder seiner Familie bönnen den Ertrag ihres im Königreiche
gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland beziehen.
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H.59.
DerFürsthatbasNecht,fürdieVerwaltungfeinerPatrimoniabEinkünfte
ein Kollegium unter dem Namen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit
einem Direktor und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter-Personal,
zu besehen.
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt.
VIII. Besteurung.
K.6o0.9
Was die Besteurung anlangt, so wird dem Fürsten die Freiheit
) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Königreiche zuständigen
Gütern sich aufhält; .
b) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schloͤsser und der,