Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich  fuͤr  Uns  zum  Voraus  anerkennen,  gleich
wie  auch  der  Fuͤrst  sich  derselben  zu  unterwerfen  hat.

Wir  ertheilen  inzwischen  dem  Fuͤrsten  die  Zusicherung,  daß,  ehe  und  bevor  die
erwaͤhnte  authentische  Erklaͤrung  des  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes-Akte  erfolgt
seyn  werde,  der  durch  das  erste  und  zweite  Edikt  vom  18.  November  1817  ausgesprochene
  Grundsatz  der  gezwungenen  Abloͤsbarkeit  auf  die  dem  Fuͤrsten  zustaͤndigen
gutsherrlichen  Rechte  und  Gefälle,  Erb=  und  Fall-Lehen  nicht  angewendet,  in  keinem
Falle  aber,  und  welches  auch  immer  die  gutächtliche  Auslegung  des  deutschen  Bundes
  seyn  werde,  die  Normen  der  Ablösung  anders,  als  durch  ein  verfassungsmäßig,
mit  Zustimmung  der  Stände,  erlassenes  Geseh,  festgesetzt  werden  sollen.

Dagegen  wird  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Verwandlung  der  ungemessenen
  Frohnen  in  gemessene  schon  jeht,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  mit  der  Zustimmung
  des  Fürsten  wegen  der  Entschädigung  und  anderer  Bestimmungen  näher
festzusegenden  Modalitäten  eintreten  können.

K.  56.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  bönnen  den  Ertrag  ihres  im  Königreiche
  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  beziehen.
  ·

H.59.

DerFürsthatbasNecht,fürdieVerwaltungfeinerPatrimoniabEinkünfte
ein  Kollegium  unter  dem  Namen  „Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mit
einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen,  auch  dem  nöthigen  Unter-Personal,
  zu  besehen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.

VIII.  Besteurung.

K.6o0.9
Was  die  Besteurung  anlangt,  so  wird  dem  Fürsten  die  Freiheit
)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Königreiche  zuständigen
Gütern  sich  aufhält;  .
b)  von  der  Besteurung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schloͤsser  und  der,