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daß, wie bereits oben erklärt wurde, Fürst Alexander zur Zahlung
der 22500 M. nicht verpflichtet ist.
Fürst Alexander wird nunmehr in folgender Weise zu ver-
fahren haben. Er sendet 3750 M. und seine Geburtsurkunde
unter Angabe des Rufnamens mit der Erklärung, daß er zur
Zahlung der weiteren 22500 M. nicht verpflichtet sei und daher
solche ablehne, an das Heroldsamt und bittet um Zusendung
des Diploms. Sendet das Heroldsamt das Diplom, so ist die
Sache erledigt. Sendet es das Diplom aber nicht, so erklärt der
Fürst unter Bezugnahme auf das Schreiben des Heroldsamtes
vom 23. April 1909 zu notariellem Protokoll, ihm sei durch
Allerhöchste Kabinettsordre vom 22. März 1909 unter dem
Namen eines Fürsten Münster von Derneburg die Fürstenwürde
verliehen worden und er führe seit dem genannten Tage den
Namen eines Fürsten Münster von Derneburg.
Eine Ausfertigung des Protokolls geht unter Anheftung des
Schreibens des Heroldsamtes in das Hausarchiv, weitere Aus-
fertigungen an das Heroldsamt, die oberste Hofstelle und an
die zuständige Verwaltungs- und Justizbehörde. Damit ist die
Sache wiederum erledigt. Denn die Standeserhöhung ist erfolgt
sowie der König sie ausgesprochen hat, also am 22. März 1909.
Soll doch auch das Diplom von diesem Tage datiert werden und
adressiert das Heroldsamt sein Schreiben nicht an den Grafen,
sondern an den Fürsten. Das Diplom hat keinen konstitutiven
Charakter, sondern ist nur ein Beweismittel, wie es deren mehrere
gibt, im vorliegenden Falle auch das heroldsamtliche Schreiben.
Ein Mittel, die Zahlung im gerichtlichen oder im Verwal-
tungswege zu erzwingen, hat das Heroldsamt, von seiner Legiti-
mation ganz abgesehen, nicht.
Die Standeserhöhung wegen der Verweigerung der Gebühren-
zahlung zurückzunehmen ist der König nicht befugt. Der Fürst
hat durch die auf seine Bitte erfolgte Verleihung des Fürsten-
titels ein jus quaesitum erhalten, dessen einseitige Zurücknahme