Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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daß, wie bereits oben erklärt wurde, Fürst Alexander zur Zahlung 
der 22500 M. nicht verpflichtet ist. 
Fürst Alexander wird nunmehr in folgender Weise zu ver- 
fahren haben. Er sendet 3750 M. und seine Geburtsurkunde 
unter Angabe des Rufnamens mit der Erklärung, daß er zur 
Zahlung der weiteren 22500 M. nicht verpflichtet sei und daher 
solche ablehne, an das Heroldsamt und bittet um Zusendung 
des Diploms. Sendet das Heroldsamt das Diplom, so ist die 
Sache erledigt. Sendet es das Diplom aber nicht, so erklärt der 
Fürst unter Bezugnahme auf das Schreiben des Heroldsamtes 
vom 23. April 1909 zu notariellem Protokoll, ihm sei durch 
Allerhöchste Kabinettsordre vom 22. März 1909 unter dem 
Namen eines Fürsten Münster von Derneburg die Fürstenwürde 
verliehen worden und er führe seit dem genannten Tage den 
Namen eines Fürsten Münster von Derneburg. 
Eine Ausfertigung des Protokolls geht unter Anheftung des 
Schreibens des Heroldsamtes in das Hausarchiv, weitere Aus- 
fertigungen an das Heroldsamt, die oberste Hofstelle und an 
die zuständige Verwaltungs- und Justizbehörde. Damit ist die 
Sache wiederum erledigt. Denn die Standeserhöhung ist erfolgt 
sowie der König sie ausgesprochen hat, also am 22. März 1909. 
Soll doch auch das Diplom von diesem Tage datiert werden und 
adressiert das Heroldsamt sein Schreiben nicht an den Grafen, 
sondern an den Fürsten. Das Diplom hat keinen konstitutiven 
Charakter, sondern ist nur ein Beweismittel, wie es deren mehrere 
gibt, im vorliegenden Falle auch das heroldsamtliche Schreiben. 
Ein Mittel, die Zahlung im gerichtlichen oder im Verwal- 
tungswege zu erzwingen, hat das Heroldsamt, von seiner Legiti- 
mation ganz abgesehen, nicht. 
Die Standeserhöhung wegen der Verweigerung der Gebühren- 
zahlung zurückzunehmen ist der König nicht befugt. Der Fürst 
hat durch die auf seine Bitte erfolgte Verleihung des Fürsten- 
titels ein jus quaesitum erhalten, dessen einseitige Zurücknahme
	        
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