Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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In ihr sehen wir, da wir mit Gierke (a. a. O. S. 329/30) 
„das zu einer bestimmten Lebensfunktion des Gemeinlebens ver- 
fassungsmäßig berufene Glied einer Gesamtpersönlichkeit“ Or- 
gan nennen, ein Organ des Staates”. 
Was endlich das Wort „Staatsdienst“ betrifft, so werden 
verschiedene Begriffe damit verbunden. An und für sich ist 
jeder dem Staate geleistete Dienst ein Staatsdienst. Wir haben 
es hier jedoch nur mit den dem Staate in öffentlichrechtlicher 
Beziehung, nicht mit den dem Fiskus, also dem Staate in pri- 
vatrechtlicher Beziehung geleisteten Diensten zu tun. Dieses 
öffentlichrechtliche Dienstverhältnis kann beruhen auf einem ge- 
setzlichen Zwange oder auf der freiwilligen Eingehung einer 
Verpflichtung. Dieser letztere Dienst, der Dienst der Staats- 
diener im Gegensatz zu den Staatsbeamten, die ein Staatsamt, 
gleichviel aus welchem Rechtsgrunde führen, wie wir sie nach 
  
” Das Verhältnis des Staatsoberhauptes zum Staate wird verschieden 
beurteilt. Als Grenzen, innerhalb deren die einzelnen Ansichten liegen, 
wird man einerseits die Theorien von SEYDEL und BORNHAK bezeichnen 
können: „Herrscher und Staat sind von einander geschieden wie Subjekt und 
Objekt.... Am klarsten tritt diese Scheidung in der Monarchie zu Tage. 
Der Monarch ist kein „Organ“ des Staates; er steht als Herrscher, als Souverän 
über ihm“. (SEYDEL, Bayrisches Staatsrecht, 1. Aufl., Bd. I, S. 352, 2. Aufl. 
Bd.1S. 170). — Inden monarchischen Staaten sind „Staat und Herrscher iden- 
tische Begriffe... Der König ist. ... der Staat, aufgefaßt als unabhäng- 
ige und originäre Herrschaft“ (BORNHAK, Preuß. Staatsrecht, Bd. I, S. 64 
u. 65). — Andrerseits die von JELLINEK und ANSCHÜTZ, die in dem Staats- 
oberhaupt ein „Organ“ des Staates sehen. (JELLINEK, a. a. O. 8, 531 ff.; 
AnscHürz, Deutsches Staatsrecht in HOLTZENDORFF-KOHLER, Enzyklopädie 
der Rechtswissenschaft, Bd. II, S. 472). — Schon bei WELCKER (ROTTECK- 
WELCKER, Staatslexikon, Art. Staat, Bd. XIII, 1865) heißt es (8. 510 f.), daß 
der Staat besondere Organe bevollmächtige und daß, „wenn ein Fürst für 
sich allein die Regierung bilde, auch er als Regierung nur eine moralische 
Person ... ganz verschieden von seiner physischen Perrönlichkeit und 
ihren Verhältnissen bilde“. Dies erinnert an die von englischen Schrift- 
stellern geübte Unterscheidung: King und King in Parliament (vgl. z. B. 
Allen, Inquiry into the rise and growth of the royal Prerogative in Eng- 
land. New. ed. 1849, S. 26 ff.).
	        
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