Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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zeugnisse  in  seiner  Eigenschaft  als  Königlicher  Prüfungscommissar  an  erster  Stelle  zu
unterzeichnen.

Er  hat  den  Vorsitz  in  der  Conferenz  bei  Feststellung  der  Censuren  und  überhaupt
bei  dem  Prüfungsgeschäfte.

Die  Function  des  Prüfungscommissars  kann  nicht  nur  einem  Mitgliede  des  Mini—
steriums,  sondern  auch  einem  anderen  fachmännischen  Sachverständigen,  z.  B.  einem
Professor  der  Universität  2c.,  ausnahmsweise  auch  dem  Rector  des  Gymnasiums  aufgetragen
  werden.  In  diesem  Falle  hat  der  Rector  bei  seiner  Unterschrift  auch  diese
außerordentliche  Function  durch  den  Zusatz:

„und  für  diesmal  beauftragter  Königlicher  Prüfungscommissar“
bemerklich  zu  machen.

Stimmberechtigt  als  Mitglieder  der  Prüfungscommission  sind  außer  dem  Regierungscommissar
  nur  die  in  der  Unter=  und  Oberprima  unterrichtenden,  beziehentlich
außerdem  die  etwa  bei  der  Prüfung  selbst  betheiligten  wissenschaftlichen  Lehrer.

Bei  den  beiden  Fürsten=  und  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma  jedoch  haben
sich  sämmtliche  ordentliche  Lehrer  der  Anstalt  sowohl  bei  Feststellung  der  Censuren  als
bei  der  Unterschrift  der  Maturitätszeugnisse  zu  betheiligen.

(60.  Um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  haben  die  Schüler  ein  Vierteljahr  vor  Bedingung  der
ihrem  Abgange  nachzusuchen.  Zu  derselben  sind  nur  Diejenigen  zuzulassen,  welche  ihren  Zulassung.
Gymnasialcursus  an  der  Anstalt  beendigt  und  wenigstens  ein  Jahr  in  Oberprima  gesessen
  haben  (vergl.  §  3);  andere  Adspiranten  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie  durch  ausdrückliche
  Anordnung  des  Ministeriums  zur  Erstehung  der  Maturitätsprüfung  der  Anstalt
  zugewiesen  worden  sind.

Die  Prüfung  ist  für  die  eigenen  Zöglinge  des  Gymnasiums  unentgeltlich.  Auswärtige
  Examinanden  aber  haben,  wie  auch  ihre  Prüfung  ausfallen  mag,  für  dieselbe
20  Mark  zu  entrichten,  welche  bei  den  Gymnasien  Königlicher  Collatur  von  der  Gymnasialkasse
  zu  verrechnen  sind.

661.  Die  Maturitätsprüfung  findet  regelmäßig  einmal  im  Jahre  in  den  letzten  Zeit  der
Wochen  vor  Ostern  statt.  e
Außerdem  soll  vor  Michaelis  eine  Maturitätsprüfung  für  diejenigen  Schüler  ge-  “
stattet  sein,  welche  bei  der  vorhergehenden  Maturitätsprüfung  zu  Ostern  wegen  unzureichender
  Leistungen  haben  zurückgewiesen  werden  müssen,  oder  welche  freiwillig  ein
halbes  Jahr  über  die  gesetzlich  bestimmte  Zeit  in  Oberprima  verblieben  sind,  oder
welchen  durch  besondere  Verordnung  des  Ministeriums  die  Zulassung  gestattet  worden  ist.
Die  Rectoren  haben,  behufs  specieller  Anordnungen  über  die  Zeit  und  Aufeinanderfolge,
  in  welcher  an  den  einzelnen  Gymnasien  besonders  die  mündlichen  Prüfungen  ab-1877.

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