Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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schein der Normen, die die Qualitäten bestimmen, die jemand 
besitzen muß, um staatliches Organ zu werden“ (S. 141). 
Ebenso klar ist es aber, daß auf Grund des Art. 4 Zift. 13 
der RV. ausschließlich das Reichsrecht die Voraussetzungen 
bestimmen kann, unter denen diese Fähigkeit gegeben ist oder 
aufhört. Das Reichsrecht hat nun keine Möglichkeit des Ver- 
zichts auf die Richterqualifikation geschaffen. Damit ist, wenn 
wir uns vergegenwärtigen, was JELLINEK über die Zulässigkeit 
des Verzichts auf öffentliche Rechte ausführt, nicht gesagt, daß 
es ihn zuläßt, sondern im Gegenteil, daß es ihn ausschließen 
will. Das Landesrecht ist daher lediglich befugt, festzu- 
setzen, welche Prüfungen und wie diese Prüfungen abzulegen 
sind, sowie unter welchen Voraussetzungen man sie bestanden 
hat. Hat man sie einmal bestanden, so ist es nicht mehr in 
der Lage, die Fähigkeit aufzuheben, da es sich nicht mehr im 
Rahmen der reichsgesetzlichen Bestimmungen bewegen würde. 
Daß wir mit diesen Ausführungen auch auf die Autorität von 
JELLINEK uns stützen können, möge folgender Satz beweisen. 
„Unverzichtbar sind alle erworbenen speziellen per- 
sönlichen Qualifikationen, da es ohnehin in der Willkür des 
Individuums gelegen ist, ob es von ihnen Gebrauch machen will, 
oder nicht Unverzichtbar ist stets die abstrakte 
Anspruchsmöglichkeit, sofern der ihr zu Grunde liegende Status 
ein unverzichtbarer ist, und auch bei verzichtbarem Status, so- 
fern nicht ein Verzicht auf ihn selbst stattfindet und damit ipso 
iure alle aus ihm entspringenden Konsequenzen verschwinden. 
Im letzteren Falle kann daher Verzicht auf die Anspruchs- 
möglichkeit nur durch Status verzicht erreicht werden“ (S. 342). 
Das ist aber auch keineswegs unnatürlich! Der Verzicht 
ist ja überflüssig insofern, als aus der Fähigkeit zunı Richteramt 
ja noch kein Recht auf Anstellung resultiert und außerdem — sit 
venia verbo! — sinnlos; auf eine Fähigkeit kann man, auch 
wenn sie rechtlich gestempelt ist, nicht verzichten. Entweder
	        
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