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schein der Normen, die die Qualitäten bestimmen, die jemand
besitzen muß, um staatliches Organ zu werden“ (S. 141).
Ebenso klar ist es aber, daß auf Grund des Art. 4 Zift. 13
der RV. ausschließlich das Reichsrecht die Voraussetzungen
bestimmen kann, unter denen diese Fähigkeit gegeben ist oder
aufhört. Das Reichsrecht hat nun keine Möglichkeit des Ver-
zichts auf die Richterqualifikation geschaffen. Damit ist, wenn
wir uns vergegenwärtigen, was JELLINEK über die Zulässigkeit
des Verzichts auf öffentliche Rechte ausführt, nicht gesagt, daß
es ihn zuläßt, sondern im Gegenteil, daß es ihn ausschließen
will. Das Landesrecht ist daher lediglich befugt, festzu-
setzen, welche Prüfungen und wie diese Prüfungen abzulegen
sind, sowie unter welchen Voraussetzungen man sie bestanden
hat. Hat man sie einmal bestanden, so ist es nicht mehr in
der Lage, die Fähigkeit aufzuheben, da es sich nicht mehr im
Rahmen der reichsgesetzlichen Bestimmungen bewegen würde.
Daß wir mit diesen Ausführungen auch auf die Autorität von
JELLINEK uns stützen können, möge folgender Satz beweisen.
„Unverzichtbar sind alle erworbenen speziellen per-
sönlichen Qualifikationen, da es ohnehin in der Willkür des
Individuums gelegen ist, ob es von ihnen Gebrauch machen will,
oder nicht Unverzichtbar ist stets die abstrakte
Anspruchsmöglichkeit, sofern der ihr zu Grunde liegende Status
ein unverzichtbarer ist, und auch bei verzichtbarem Status, so-
fern nicht ein Verzicht auf ihn selbst stattfindet und damit ipso
iure alle aus ihm entspringenden Konsequenzen verschwinden.
Im letzteren Falle kann daher Verzicht auf die Anspruchs-
möglichkeit nur durch Status verzicht erreicht werden“ (S. 342).
Das ist aber auch keineswegs unnatürlich! Der Verzicht
ist ja überflüssig insofern, als aus der Fähigkeit zunı Richteramt
ja noch kein Recht auf Anstellung resultiert und außerdem — sit
venia verbo! — sinnlos; auf eine Fähigkeit kann man, auch
wenn sie rechtlich gestempelt ist, nicht verzichten. Entweder