112 Impf-Gesetz. Ausführungs-Gesetze. 88. 19-22,
Zu $. 8 des Gesetzes,
$. 19. Acızte, welche nicht als öffentliche Imıpf-Aerzte Impfuneen vorı
en ve \ 1 pi- Pfungen von
nelımeu, haben sic bei den darüber zu führenden Listen des Formulare V
n bedienen. Sie haben für jeden Ort, in welchem sic solche Impfungen vornehmen,
eine besondere Liste aufzustellen.
Diese Listen haben sie am Schlusse des Kalenderjahrs in Dresden, Leipzig
und Ohemuitz bei den dortigen Stadträthen, anderwärts bei der Bezirks-Amtshauptmannschaft,
beziehentlich der Verwaltungs-Kommission in Glauchau
einzureichen.
Zu den Impf-Scheinen ($. 10 des Gesetzes) haben sieh die Eingangs gedaclıten
Aerzte der beigedruckten Formulare I oder I zu bedienen.
x. 20. Am Schlusse des Kalenderjahrs haben die Orts-Behörden und
beziehentlich die in $. 19 genannten Behörden die Impf-Listen an den betreffenden
Bezirks-Arzt abzugeben.
Die Bezirks-Aerzte haben sodann eine Uebersicht der Ergebnisse der
Impfungen und Wieder-Impfungen, und zwar mit Unterscheidung dieser beiden
Kategorien, nach dem beigedruckten Formulare VI in 3 Exemplaren aufzustellen,
von welchen eines an die Kreishauptmannsehaft, das zweite an das
stastistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden und das dritte
zu den Akten des Bezirks-Arztes zu nehmen ist.
Die Bezirks-Aerzte haben die Impf-Listen spätestens bis Ende März au
diejenigen Behörden, von welchen sie ihnen zugestellt worden sind, zur Aufbewahrung
und beziehentlieh Benutzung derselben bei Aufstellung der nächstjährigen
Impf-Liste (vergl. $. 6, b) zurückzugeben.
Die Kreishauptmannschaften haben aus den von den Bezirks-Aerzten anfgestellten
Uebersichten eine nach den beiden Kategorien des Impfpfliichtigen
in $. 1, Ziffer 1 und 2 des Gesetzes unterseheidende Gesammt-Üebersicht über
den ganzen Regierungs-Bezirk aufzustellen und dieselbe, unter Beischluss der
nurgedaehten Unterlagen, an das Ministerium des Innern einzusenden.
$. 21. Die Bezirks-Aerzte haben die ihnen nach $. 7 ihrer Instruktion
(vergl. die Verordnung vom 21. Oktober 1869, 8. 317 Ges.- u. Verordn.-Bl.
v. J. 1869) obliegende Aufsicht über die Öffentlichen Impf-Aerzte dureb gelegentliche
Anwesenheit in den Impf- und Revisions-Terminen, durch Einsieht
der Listen und der Impfseheine und sonst in geeigneter Weise zu führen,
ebenso aber aueh die Impf-Aerzte in der ordnungsmässigen und gedeihlichen
Durchführung des Impfgeschäfts zu unterstützen.
Ueber ibre hierbei gemachten Wahrnehmungen und erforderlich gewordene
Thätigkeit haben sie in den bezirksärztlichen Jahresberichten Mittheilung zu
machen.
8.22. Die Formulare I U, IH, IV und V sollen auf Staatskosten geliefert
werden. Sie sind von den Stadträthen in Städten mit Revidirter Städte-Ordnung
und von den Amtshauptmannsehaften, beziehentlich der Verwaltungs-Kommission
zu Glauchau, in der dureh die Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 27. Januar 1871, den Vertrieb von Druekformwaren für die Polizeiund
Verwaltungs-Behörden betreffend (S. 32 fg. Ges.- u. Verordn.-Bl. v. J.
1871), geordneten Weise zu beziehen. Durch die genannten Behörden sind
sodann und zwar dureh die Stadträthe, die Schul-Vorsteher uud Impf-Aerzte,
durch die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Kommission zu Glauehau
aber die in $. 5 unter b, ce und d genannten Behörden, sowie die Schul-Vorsteher
und, unter Vermittelung der Bezirks-Acrzte, die Impf-Aerzte mit den
erforderlichen Formularen zn verselen,
Die Aerzte, welehe nicht Impf-Aerzte sind ($. 5 des Gesetzes), haben sich
wegen Erlangung des Formulars Y an die Orts-Behörden, wegen der Yormulnre
I und I an die Bezirks-Aerzte zu wenden