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Noch deutlicher ergibt sich dies aber aus einer Entschei-
dung in Bd. XVI, 8. 262. Dort hat der Verwaltungsgerichts-
hof ausgesprochen, daß eine Gemeinde nicht auf das Recht,
eine bestimmte Steuer einzuführen, wozu sie nach Reichs-
und Landesrecht berechtigt ist, verzichten kann. „Gemein-
den, welchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzlich gewisse
Einnahmen zugewiesen sind, sind nicht berechtigt, auf diese
gesetzlich zulässigen Deckungsmittel förmlich zu verzichten“
(l. c. S. 263) — oder aus Sammlung v. E. d. obersten LG. in
Strafsachen Bd. 9 S. 269 wonach das Gleiche von der Aus-
dehnung und Einengung der Gemeindedienstpflicht
gilt ”.
Es wäre nun schwer einzusehen, warum die Gemeinde auf
eine Fähigkeit, die sie in finanzieller Beziehung erlangt
haben (noch kein „Recht“!) nicht verzichten kann, wohl aber
der Rechtspraktikant auf eine intellektuelle Befähigung. Kri-
stallisierte Gedanken — und was ist schließlich eine Befähigung
anderes — sind zwar zollfrei — sie sollten aber nicht —
vogelfrei sein!
” In der gleichen Richtung bewegen sich auch die weiteren Entschei-
dungen des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs: Sammlung Bd. 24, 161
(Bayrische Gemeindezeitung Bd. 13 S. 460), in der ausgesprochen ist, daß
eine Behörde nicht zu Gunsten einer andern (hier: der Armenpflegschafts-
rat zu Gunsten der Gemeindeverwaltung) auf seine Zuständigkeit ver-
zichten kann; Sammlung Bd. 16, 206, wonach eine Partei im Verwaltungs-
rechtsverfahren nicht in der Lage ist, auf das Recht der Zustellung
der Entscheidungen in schriftlicher Ausfertigung (a 21 IV VGG.) zu
verzichten; Sammlung Bd, 32, 102: Der Versicherte kann der Krankenver-
sicherung gegenüber nur dann wirksam auf das Krankengeld ver-
zichten, wenn ihm dieser Verzicht nicht zum Nachteil gereicht.