Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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geben konnte, die das ganze Reich angeht, ohne daß sie allen 
Mitgliedern des Reichs gemeinschaftlich ist, sah man 
nicht voraus. Daß es möglich ist, zeigt der Fall der elsab- 
lothringischen Stimmen bei Verfassungsänderungen. 
Elsaß-Lothringen hat nicht an der Verfassung mitgewirkt, 
es war bis jetzt nur Objekt der Staatsgewalt. Es ist zweifellos, 
daß erst die Einbeziehung Elaß-Lothringens auch in diesen 
Kompetenzkreis seine Stellung zu der höchstmöglichen erheben 
wird, jedoch kann aus der Nichteinschließung nicht der anders 
geartete Charakter der Stimmen geschlossen werden. 
Eine quantitative Einschränkung der Stimmberechti- 
gung kann nicht qualitativ verändernd wirken. 
III. Als dritte Klausel ist den Bundesratsstimmen eine Be- 
dingung hinzugefügt, wonach die Stimmführung im Bundesrat 
davon abhängig sein soll, daß Art. IIS$ 1,2 Abs. 1, 3 des Gesetzes 
in Kraft bleiben. 
Es ist dies auch keine Beschränkung, die geeignet ist, den 
rechtlichen Charakter des Votums, wie wir ihn durch die obigen 
Erörtungen festgestellt haben, zu berühren oder zu verändern. Es ist 
eine temporale, ungewisse Hinzufügung, die lediglich zum Ausdruck 
bringen soll, daß zwei getrennten Gesetzen angehörende Bestimmun- 
gen eine materielle Einheit bilden sollen, daß die eine als condicio 
sine qua non für die andere anzusehen ist. Dieser Grundsatz 
der Koexistenz enthält aber nicht eine Bedingung in dem Sinne, 
daß die Bundesratsstimmen sozusagen nur auf Widerruf gegeben 
seien. Dies ist hierdurch ebensowenig zum Ausdruck gebracht, 
als es der Fall sein würde, wenn diese Bestimmung nicht getroffen 
wäre, denn die rechtliche Möglichkeit der Wiederaufhebung einer 
gegebenen Norm verleiht dieser nicht den Charakter des Pre- 
kären. Bei der materiellen, auf politischen Erwägungen basie- 
renden Einheit der drei Bestimmungen, für die der Grundsatz 
der Koexistenz aufgestellt ist, ist die Hinzufügung des genannten 
Passus nicht anders aufzufassen, als wenn im Falle auch for- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII, 1. 5
	        
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