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geben konnte, die das ganze Reich angeht, ohne daß sie allen
Mitgliedern des Reichs gemeinschaftlich ist, sah man
nicht voraus. Daß es möglich ist, zeigt der Fall der elsab-
lothringischen Stimmen bei Verfassungsänderungen.
Elsaß-Lothringen hat nicht an der Verfassung mitgewirkt,
es war bis jetzt nur Objekt der Staatsgewalt. Es ist zweifellos,
daß erst die Einbeziehung Elaß-Lothringens auch in diesen
Kompetenzkreis seine Stellung zu der höchstmöglichen erheben
wird, jedoch kann aus der Nichteinschließung nicht der anders
geartete Charakter der Stimmen geschlossen werden.
Eine quantitative Einschränkung der Stimmberechti-
gung kann nicht qualitativ verändernd wirken.
III. Als dritte Klausel ist den Bundesratsstimmen eine Be-
dingung hinzugefügt, wonach die Stimmführung im Bundesrat
davon abhängig sein soll, daß Art. IIS$ 1,2 Abs. 1, 3 des Gesetzes
in Kraft bleiben.
Es ist dies auch keine Beschränkung, die geeignet ist, den
rechtlichen Charakter des Votums, wie wir ihn durch die obigen
Erörtungen festgestellt haben, zu berühren oder zu verändern. Es ist
eine temporale, ungewisse Hinzufügung, die lediglich zum Ausdruck
bringen soll, daß zwei getrennten Gesetzen angehörende Bestimmun-
gen eine materielle Einheit bilden sollen, daß die eine als condicio
sine qua non für die andere anzusehen ist. Dieser Grundsatz
der Koexistenz enthält aber nicht eine Bedingung in dem Sinne,
daß die Bundesratsstimmen sozusagen nur auf Widerruf gegeben
seien. Dies ist hierdurch ebensowenig zum Ausdruck gebracht,
als es der Fall sein würde, wenn diese Bestimmung nicht getroffen
wäre, denn die rechtliche Möglichkeit der Wiederaufhebung einer
gegebenen Norm verleiht dieser nicht den Charakter des Pre-
kären. Bei der materiellen, auf politischen Erwägungen basie-
renden Einheit der drei Bestimmungen, für die der Grundsatz
der Koexistenz aufgestellt ist, ist die Hinzufügung des genannten
Passus nicht anders aufzufassen, als wenn im Falle auch for-
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