Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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871.
Geschäftsordnung  der  Ober-Ersatzkommission.

Den  Vorsitz  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  gemeinschaftlich.
Der  Militärvorsitzende  entscheidet  über  die  Tauglichkeit  der  Militärpflichtigen  und  die

Vertheilung  der  ausgehobenen  Rekruten  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen  und
Truppen-(Marine-theile  sowie  über  die  Vertheilung  der  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten
  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen  2c.  und  Marinetheile.  Auch
bezeichnet  der  Militärvorsitzende  diejenigen  Ersatzreservisten,  welche  ihrer  Körperbeschaffenheit
  nach  vorzugsweise  übungsfähig  sind  (§  117,  10).

Um  diesen  Pflichten  genügen  zu  können,  darf  er  den  Brigade-Adjutanten  mit  der
Führung  der  Vorstellungslisten  im  Aushebungstermine  beauftragen.

Auf  den  Zivilvorsitzenden  und  das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  finden

die  Bestimmungen  des  §  64,  3  und  5  sinngemäße  Anwendung.

Den  im  Namen  der  Ober-Ersatzkommission  zu  führenden  Schriftwechsel  hat  der  Militärvorsitzende

  im  Einverständniß  und  unter  Mitzeichnung  des  Zivilvorsitzenden  zu  besorgen.

Die  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission  haben  gleiches  Stimmrecht,  ihre  Beschlüsse

werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Dem  Militär=  und  Zivilvorsitzenden  verbleibt  die  Pflicht,  etwaige  ungesetliche  Entscheidungen
  zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Ersatzbehörden  zu  bringen.

Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei
Meinungsverschiedenheit  die  Angelegenheit  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  zur  Entscheidung
  vorzutragen.

Für  unaufschiebbare  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Militärvorsitzenden

maßgebend.
N.  M.  G.  8  30,.

Die  Listen  und  Verhandlungen  werden  nur  von  den  ständigen  Mitgliedern  unterzeichnet.


Abgesehen  von  den  nach  dem  Gesetze  zulässigen  Zurückstellungen  (§  29,  1  bis  5),  unterliegen

  die  Beschlüsse  der  Ersatzkommission  der  Revision  und  endgültigen  Entscheidung

der  Ober-Ersatzkommission.  Auch  müssen  derselben  alle,  sei  es  im  ersten,  zweiten  oder

dritten  Militärpflichtjahre,  von  der  Ersatzkommission  unbegründet  befundenen  Reklama-11