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Bedeutung sein, der sicherlich, obwohl nirgends_ausgesprochen,
das Motiv für die Fassung war.
Durch die obige Klausel ist, wie wir sahen, bewirkt worden,
daß die auf Elsaß-Lothringen bezüglichen Vorschriften der R-V.
Art. 6a im Wege gewöhnlicher Reichsgesetzgebung aufgehoben
und abgeändert werden können. Aber noch mehr, es ist fest-
gesetzt, daß die Erhaltung dieser Bestimmung ohne deren
materielles Korrelat als Verfassung änderung aufzufassen ist.
Da die Aufhebung bezw. Aenderung des $ 2 und $51
Art. H ispo jure die Aufhebung des Art. I zur Folge haben
würde, so bedürfte es, um den Art. I ohne die genannten 88 in
der jetzt geschaffenen Form beizubehalten, einer für Reichsver-
fassungsänderung erforderlichen Mehrheit, da der ispo jure weg-
gefallene Art. I ın neuer Form in die R-V. einrücken würde;
das könnte aber durch 14 Stimmen im Bundesrat verhütet werden.
83. Die elsaß-lothringische Landesgesetzgebung.
Ist die Elsaß-Lothringen verliehene Befugnis, durch über-
einstimmenden Mehrheitsbeschluß der beiden Kammern in Ver-
bindung mit dem Kaiser als Sanktionsorgan, als Laandesgesetz-
gebung im Sinne der dem deutschen Reich angehörenden Einzel-
staaten aufzufassen? Die bisherige sogenannte Landesgesetzgebung
in Elsaß-Lothringen wurde ausgeübt durch den Landesausschuß,
Bundesrat und den Kaiser. Die rechtliche Struktur des Landes-
ausschusses konnte nicht erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da
im allgemeinen über die rechtliche Natur Elsaß-Lothringens in-
sofern Einigkeit herrschte, als es als Reichsland zu bezeichnen
sei. Damit war die Möglichkeit einer Auffassung, als sei der
Landesausschuß ein den einzelstaatlichen Landtagen gleichartiges
Gebilde, ausgeschlossen. Er konnte aber auch nicht als Kommunal-
landtag im Sinne des preußischen Staatsrechts angesehen werden,
da die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht mit dem Wesen eines
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