Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

58  I.  Polizeiverwaltung.

unter  dem  Wappenschilde  mit  fortlaufenden  Nummern  von  gelbem  Metall  versehen
  werden.

4.  Die  Mäntel  —  Paletots  —  der  Wachtmeister  sind  mit  Achselklappen
gleich  denen  auf  den  Mänteln  der  Sergeanten,  jedoch  ohne  Nummern,  zu  versehen.
  An  den  inneren  Seiten  des  Mantelkragens  sind,  etwa  2  cm  vom
Kragenschlusse  entfernt,  schmale  goldene  Borten  von  der  Größe  anzubringen,
wie  sie  von  den  Unteroffizieren  der  Armee  in  schwarz-weißer  Farbe  getragen
werden.

5.  Die  Kommissare  und  Inspektoren  dürfen  im  Büreaudienste,  insbesondere
bei  warmer  Witterung,  anstatt  der  vorgeschriebenen  tuchenen  Waffenröcke  oder
Ueberröcke,  Röcke  aus  leichtem  Drillich  tragen,  die  in  Form  und  Schnitt  den
Ueberröcken  entsprechen  und  mit  denselben  Knöpfen  und  Rangabzeichen  wie  diese
zu  versehen  sind.

Ferner  bin  ich  ermächtigt  worden,  überall  da,  wo  und  soweit  ein  Bedürfnis
hierzu  hervortritt,  zu  gestatten,  daß  die  Bewaffnung  der  Königlichen  wie  der
städtischen  Polizeibeamten  durch  Revolver  vervollständigt  werde.

Endlich  haben  Seine  Majestät  zu  genehmigen  geruht,  daß  den  oberen
Exekutivbeamten  der  Polizeiverwaltungen  auf  dem  Lande,  insbesondere  in  volkreichen
  ländlichen  Gemeinden,  in  den  Vororten  großer  Städte  2c.,  auf  Antrag
dieser  Verwaltungen  von  den  Regierungs-Präsidenten  in  geeigneten  Fällen,  gestattet
  werde,  die  Dienstkleidung  der  städtischen  Polizeibeamten  derselben  Kategorie
zu  tragen.

Ich  habe  nunmehr  eine  Zusammenstellung  aller  geltenden  Bestimmungen
über  die  Uniformirung  und  Bewaffnung  der  städtischen  Polizeibeamten  des  Exekutivdienstes
  —  Anlage  a  —,  sowie  eine  farbige  Zeichnung  der  Uniform=  und
Bewaffnungsstücke  anfertigen  lassen,  wovon  ich  je  2  Exemplare  beifüge.

Ew.  Hochwohlgeboren  ersuche  ich  ergebenst,  gefälligst  das  weiter  Erforderliche
  zu  verfügen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Vorschriften  künftig  genau
  beachtet  werden.  Zum  Auftragen  der  gegenwärtig  im  Gebrauch  befindlichen,
nicht  vorschriftsmäßigen  Uniform=  und  Bewaffnungsstücke  kann  den  Polizeibeamten,
  insbesondere  in  wenig  leistungsfähigen  Gemeinden,  eine  nicht  zu  lang
zu  bemessende  Frist  gewährt  werden.

Für  den  Fall,  daß  einzelne  Polizeiverwaltungen  sich  Exemplare  der  farbigen
Zeichnung  sollten  beschaffen  wollen,  bemerke  ich,  daß  sie  von  der  Bunt=  und
Kunstdruckerei  von  R.  Barnick,  hier,  Hollmannstraße  18,  bezogen  werden  können.
Der  Preis  beträgt  für  ein  Stück  30  Pfennig,  für  fünf  Stück  1  Mark  25  Pfennig,
für  zehn  Stück  2  Mark  und  für  fünfundzwanzig  Stück  4  Mark.

a.  Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  die  Uniformirung  und  Bewaffnung
der  städtischen  Polizeibeamten  des  Exekutivdienstes.

I.  Polizeisergeanten.

1.  Der  Waffenrock,  nach  militairischem  Schnitt  gearbeitet,  ist  von  dunkelblauem
  Tuch  mit  einer  Reihe  Waffenknöpfe  von  gelbem  Metall,  karmoisinrother
Einfassung  und  ganz  karmoisinrothem,  vorn  abgerundetem  Stehkragen.  Der  Rock
hat  Brandenburgische  Aermelaufschläge  von  dunkelblauer  Farbe  mit  karmoisinrother
  Einfassung.  Auf  dem  Waffenrocke  befinden  sich  Achselklappen  von
karmoisinrothem  Tuch  ohne  Einfassung  mit  dem  kleinen  Königlichen  Wappenschilde.
  Die  Achselklappen  sind  von  gleicher  Form  und  Größe  wie  die  Achselklappen
  des  Militairs  und  ebenso  wie  diese  auf  dem  Rocke  zu  befestigen.