58 I. Polizeiverwaltung.
unter dem Wappenschilde mit fortlaufenden Nummern von gelbem Metall versehen
werden.
4. Die Mäntel — Paletots — der Wachtmeister sind mit Achselklappen
gleich denen auf den Mänteln der Sergeanten, jedoch ohne Nummern, zu versehen.
An den inneren Seiten des Mantelkragens sind, etwa 2 cm vom
Kragenschlusse entfernt, schmale goldene Borten von der Größe anzubringen,
wie sie von den Unteroffizieren der Armee in schwarz-weißer Farbe getragen
werden.
5. Die Kommissare und Inspektoren dürfen im Büreaudienste, insbesondere
bei warmer Witterung, anstatt der vorgeschriebenen tuchenen Waffenröcke oder
Ueberröcke, Röcke aus leichtem Drillich tragen, die in Form und Schnitt den
Ueberröcken entsprechen und mit denselben Knöpfen und Rangabzeichen wie diese
zu versehen sind.
Ferner bin ich ermächtigt worden, überall da, wo und soweit ein Bedürfnis
hierzu hervortritt, zu gestatten, daß die Bewaffnung der Königlichen wie der
städtischen Polizeibeamten durch Revolver vervollständigt werde.
Endlich haben Seine Majestät zu genehmigen geruht, daß den oberen
Exekutivbeamten der Polizeiverwaltungen auf dem Lande, insbesondere in volkreichen
ländlichen Gemeinden, in den Vororten großer Städte 2c., auf Antrag
dieser Verwaltungen von den Regierungs-Präsidenten in geeigneten Fällen, gestattet
werde, die Dienstkleidung der städtischen Polizeibeamten derselben Kategorie
zu tragen.
Ich habe nunmehr eine Zusammenstellung aller geltenden Bestimmungen
über die Uniformirung und Bewaffnung der städtischen Polizeibeamten des Exekutivdienstes
— Anlage a —, sowie eine farbige Zeichnung der Uniform= und
Bewaffnungsstücke anfertigen lassen, wovon ich je 2 Exemplare beifüge.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, gefälligst das weiter Erforderliche
zu verfügen und dafür Sorge zu tragen, daß diese Vorschriften künftig genau
beachtet werden. Zum Auftragen der gegenwärtig im Gebrauch befindlichen,
nicht vorschriftsmäßigen Uniform= und Bewaffnungsstücke kann den Polizeibeamten,
insbesondere in wenig leistungsfähigen Gemeinden, eine nicht zu lang
zu bemessende Frist gewährt werden.
Für den Fall, daß einzelne Polizeiverwaltungen sich Exemplare der farbigen
Zeichnung sollten beschaffen wollen, bemerke ich, daß sie von der Bunt= und
Kunstdruckerei von R. Barnick, hier, Hollmannstraße 18, bezogen werden können.
Der Preis beträgt für ein Stück 30 Pfennig, für fünf Stück 1 Mark 25 Pfennig,
für zehn Stück 2 Mark und für fünfundzwanzig Stück 4 Mark.
a. Zusammenstellung der Vorschriften über die Uniformirung und Bewaffnung
der städtischen Polizeibeamten des Exekutivdienstes.
I. Polizeisergeanten.
1. Der Waffenrock, nach militairischem Schnitt gearbeitet, ist von dunkelblauem
Tuch mit einer Reihe Waffenknöpfe von gelbem Metall, karmoisinrother
Einfassung und ganz karmoisinrothem, vorn abgerundetem Stehkragen. Der Rock
hat Brandenburgische Aermelaufschläge von dunkelblauer Farbe mit karmoisinrother
Einfassung. Auf dem Waffenrocke befinden sich Achselklappen von
karmoisinrothem Tuch ohne Einfassung mit dem kleinen Königlichen Wappenschilde.
Die Achselklappen sind von gleicher Form und Größe wie die Achselklappen
des Militairs und ebenso wie diese auf dem Rocke zu befestigen.