Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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sonstigen Dokumente sind dem Werke beigegeben, so daß man sich hieraus 
in ausgezeichneter Weise über diesen wichtigen Prozeß unterrichten kann. 
Die Durcharbeit der gesamten Plädoyers, von denen allein die englischen 
1464 Druckseiten (vgl. die englischeu Blue Books, London, November 1910) 
umfassen, ist kaum vorteilhaft, wenn man sich nicht vorher einen Ueber- 
blick über die gesamte Frage verschafft hat. Gerade hierzu ist aber ScoTTs 
Vorrede sehr geeignet. Einen kürzeren Ueberblick über den Prozeß haben 
auch noch folgende Autoren gegeben: BALCH in „Revue de droit intern. et 
de legislation comparee“ (1911, S. 1); DE LOUTER (a. a. O. S. 131); DRAGO 
in „Revue Generale de droit international public“ (1912, S. 1) und LAnsSInG 
im „American Journal of international law“ (1911, S. 1). 
Aus Scorts und RooTs meisterhafter Darstellung gewinnen wir einen 
Ueberblick über die sieben hauptsächlichsten Fragen, die in dem Prozesse 
zu entscheiden waren. 
Die erste Frage war in dem Schiedsvertrage folgendermaßen formuliert 
worden: „In welchem Grade sind die folgenden Ansprüche oder einige von 
ihnen berechtigt?: 
I. Von seiten Englands ist behauptet worden, daß die Uebung des in 
dem obigen Artikel erwähnten Rechts des Fischfangs, ohne das Ein- 
verständnis der Vereinigten Staaten den Regeln unterworfen ist, die 
für England, Kanada oder Neufundland in Form von Munizipalgesetzen, 
Ordonnanzen oder Verordnungen in Kraft stehen, z. B. den Verordnungen, 
die sicb beziehen 
1. auf die Stunden, Tage und Jahreszeiten, an denen der Fisch gefangen 
werden darf; 
2. auf die Methoden, Mittel und Werkzeuge, deren man sich beim Fisch- 
fang bedienen darf; 
3. auf jeden anderen Gegenstand ähnlichen Charakters, der sich auf 
den Fischfang bezieht, insbesondere Verordnungen folgender Art: 
3) die für den Schutz und die Erhaltung solcher Fischereien bestimmt 
oder notwendig sind usw.; 
b) die vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und Moral wünschens- 
wert sind; 
c) die billig und gerecht sind zwischen eingeborenen Fischern und den 
Bewohnern der Vereinigten Staaten und nicht in der Weise geregelt sind, 
daß sie der ersten Klasse einen ungerechten Vorteil auf Kosten der letzteren 
Klasse zugestehen. 
II. Es ist von seiten der Vereinigten Staaten behauptet worden, daß 
die Uebung dieser Freiheit nicht den Grenzen oder Beschränkungen durch 
England, Kanada oder Neufundland unterworfen ist, soweit sie in Munizipal- 
gesetzen, Ordonnanzen oder Verordnungen festgesetzt sind, die sich beziehen: 
1. auf die Stunden, Tage und Jahreszeiten, an denen der Fisch gefangen 
werden darf; 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXX. 1/2. 20
	        
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