Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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2. auf die Methoden, Mittel und Werkzeuge, deren man sich beim Fisch- 
fang bedienen darf; 
3. auf jeden anderen Gegenstand ähnlichen Charakters: 
a) soweit sie nicht für den Schutz und die Erhältung der gemeinsamen 
Rechte in solchen Fischereien bestimmt oder notwendig sind usw.; 
b) soweit sie nicht in sich selbst begründet sind und gerecht zwischen 
den eingeborenen Fischern und den aus Amerika kommenden Fischern und 
nicht in der Weise geregelt sind, daß sie der ersten Klasse einen Vorteil 
auf Kosten der letzteren Klasse geben; 
c) soweit nicht ihre Notwendigkeit, Begründetheit und Gerechtigkeit 
durch die Vereinigten Staaten von Amerika durch einen gemeinsamen Ver- 
trag festgesetzt ist und nicht die Vereinigten Staaten ihrer Ausführung zu- 
stimmen. * 
Das Tribunal hatte also die Frage zu entscheiden, ob England bei Er- 
laß der Verordnungen auf eigenem Territorium selbständig vorgehen durfte 
oder sich dabei der Mitwirkung der Vereinigten Staaten bedienen mußte. 
Zweifellos war, daß England bei der Festsetzung der Verordnungen den Ver- 
trag von 1818 nicht verletzen durfte. Tat es dies doch, so war Amerika 
berechtigt, Einspruch zu erheben und auf dem üblichen Wege vorzugehen, 
ev. eine schiedsrichterliche Erledigung über die Berechtigung der Verord- 
nung zu verlangen. Die Befugnis aber, die Amerika für sich in Anspruch 
nahm, würde viel weiter gegangen sein: Amerika wollte ein Mitwirkungs- 
recht bei dem Erlasse der englischen Gesetze über die Fischerei haben. Da- 
durch wäre aber die Souveränität Englands auf seinem Gebiete in Frage 
gestellt worden. Die amerikanische Forderung ließ sich weder aus dem 
Vertrage von 1818 noch aus sonstigen Grundsätzen des Völkerrechts her- 
leiten, vielmehr stand diese Forderung mit dem Hauptprinzip jedes Staates, 
der Souveränität und Unabhängigkeit, in schroffem Widerspruche. Unter 
diesen Umständen konnten die Amerikaner auch keinen Erfolg mit ihrem 
äußerst geschickten Hinweise darauf haben, es handle sich im vorliegenden 
Falle um ein Staatsservitut. Es mußte in Betracht gezogen werden, daß 
das Fischereirecht nicht der Regierung der Vereinigten Staaten, sondern 
lediglich den amerikanischen Untertanen zustand. Besonders aber trug 
das Schiedsgericht schwere Bedenken, die privatrechtliche Lehre von den 
Servituten ohne weiteres in das Völkerrecht zu übertragen. Jedenfalls hier 
wo eine ausdrückliche Festsetzung in einem internationalen Vertrage nicht 
erfolgt war, mußte das Vorhandensein eines Staatsservituts verneint werden. 
Es wurde daher der englische Standpunkt für richtig erklärt, und im Ein- 
klang mit einer besonderen, dem Schiedsgerichte durch das Kompromiß 
eingeräumten Befugnis wurden besondere Empfehlungen für die Regelung 
zukünftiger Streitigkeiten aufgestellt. 
In zweiter Linie war unter den Parteien streitig, ob die Amerikaner 
das Recht hätten, beim Fischfang Personal zu verwenden, das nicht Staatsan-
	        
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