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2. auf die Methoden, Mittel und Werkzeuge, deren man sich beim Fisch-
fang bedienen darf;
3. auf jeden anderen Gegenstand ähnlichen Charakters:
a) soweit sie nicht für den Schutz und die Erhältung der gemeinsamen
Rechte in solchen Fischereien bestimmt oder notwendig sind usw.;
b) soweit sie nicht in sich selbst begründet sind und gerecht zwischen
den eingeborenen Fischern und den aus Amerika kommenden Fischern und
nicht in der Weise geregelt sind, daß sie der ersten Klasse einen Vorteil
auf Kosten der letzteren Klasse geben;
c) soweit nicht ihre Notwendigkeit, Begründetheit und Gerechtigkeit
durch die Vereinigten Staaten von Amerika durch einen gemeinsamen Ver-
trag festgesetzt ist und nicht die Vereinigten Staaten ihrer Ausführung zu-
stimmen. *
Das Tribunal hatte also die Frage zu entscheiden, ob England bei Er-
laß der Verordnungen auf eigenem Territorium selbständig vorgehen durfte
oder sich dabei der Mitwirkung der Vereinigten Staaten bedienen mußte.
Zweifellos war, daß England bei der Festsetzung der Verordnungen den Ver-
trag von 1818 nicht verletzen durfte. Tat es dies doch, so war Amerika
berechtigt, Einspruch zu erheben und auf dem üblichen Wege vorzugehen,
ev. eine schiedsrichterliche Erledigung über die Berechtigung der Verord-
nung zu verlangen. Die Befugnis aber, die Amerika für sich in Anspruch
nahm, würde viel weiter gegangen sein: Amerika wollte ein Mitwirkungs-
recht bei dem Erlasse der englischen Gesetze über die Fischerei haben. Da-
durch wäre aber die Souveränität Englands auf seinem Gebiete in Frage
gestellt worden. Die amerikanische Forderung ließ sich weder aus dem
Vertrage von 1818 noch aus sonstigen Grundsätzen des Völkerrechts her-
leiten, vielmehr stand diese Forderung mit dem Hauptprinzip jedes Staates,
der Souveränität und Unabhängigkeit, in schroffem Widerspruche. Unter
diesen Umständen konnten die Amerikaner auch keinen Erfolg mit ihrem
äußerst geschickten Hinweise darauf haben, es handle sich im vorliegenden
Falle um ein Staatsservitut. Es mußte in Betracht gezogen werden, daß
das Fischereirecht nicht der Regierung der Vereinigten Staaten, sondern
lediglich den amerikanischen Untertanen zustand. Besonders aber trug
das Schiedsgericht schwere Bedenken, die privatrechtliche Lehre von den
Servituten ohne weiteres in das Völkerrecht zu übertragen. Jedenfalls hier
wo eine ausdrückliche Festsetzung in einem internationalen Vertrage nicht
erfolgt war, mußte das Vorhandensein eines Staatsservituts verneint werden.
Es wurde daher der englische Standpunkt für richtig erklärt, und im Ein-
klang mit einer besonderen, dem Schiedsgerichte durch das Kompromiß
eingeräumten Befugnis wurden besondere Empfehlungen für die Regelung
zukünftiger Streitigkeiten aufgestellt.
In zweiter Linie war unter den Parteien streitig, ob die Amerikaner
das Recht hätten, beim Fischfang Personal zu verwenden, das nicht Staatsan-