Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Ländern mit großer Genugtuung aufgenommen und erregte allgemeine 
Bewunderung. In der Tat nimmt das 40 Druckseiten umfassende Urteil 
eine Ehrenstelle in den Annalen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 
ein, und man begriff in Oesterreich-Ungarn vollkommen die gewaltige Auf- 
gabe, die LAMMASCH gelöst hatte, als man nach seiner Rückkehr aus dem 
Haag Ende 1910 ein großes Bankett zu seinen Ehren veranstaltete. Trotz- 
dem muß darauf hingewiesen werden, daß die Entscheidung des Schieds- 
gerichts in der fünften Frage nicht ganz befriedigt. Von den verschieden- 
sten Seiten hat man deshalb auch behauptet — so auch POLITIS in seiner 
Schrift „The work of the Hague Court“ (Baltimore, 1911, S.15) —, daß die 
Enntscheidung ein Kompromiß wäre. Als der Vorsitzende des Schiedsge- 
richts LAMMASCH im „Recht“ (1911, S. 148) ausführte, das Neufundland- 
urteil habe auf Grund besonderer Vollmacht Elemente eines Vergleiches 
enthalten, wiesen besonders ScoTT (American Journal of international law, 
1911, No. 3) und Dennıs (Columbia Law Review, Juli 1911) darauf hin, daß 
hierin ein eigenes Zugeständnis des Präsidenten über das Vorhandensein 
eines Kompromisses zu erblicken sei. Ich habe diese Darstellung auf S. 36 
meines Buches über das Problem eines internationalen Staatengerichts- 
hofes“ (1912) ebenfalls gegeben. LAMMAScH hat jedoch gegen diese Auf- 
fassung protestiert (American Journal of international law, 1912, No. 1), 
und ausgeführt, man habe den Prozeß rein rechtlich entschieden, und es 
seien lediglich bei der Beantwortung der fünften Frage Empfehlungen für 
die zukünftige Regelung der Streitpunkte gegeben worden. (Vgl. hierzu 
auch ELDER, Judical determination in recent international awards, S. 183 
der „Proceedings of Second national conference, American Society for 
judicial settlement of international disputes“, 1911, Baltimore.) ‚Trotzdem 
halte ich persönlich das Urteil teilweise für einen Kompromiß, was nicht 
hindert, es im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit, die ja überhaupt ledig- 
lich zu einer billigen Entscheidung der Streitfragen berufen ist, als eine 
vortreffliche Erledigung dieses schweren Konfliktes mit einem Objekte von 
104 Millionen Mark zu bezeichnen, der „involves substantial, and, in some 
respects, vital interests to portions of the people of each nation“ (Roor). 
Auch ScotrT erklärt mit Entschiedenheit, daß das Tribunal „has given very 
general satisfaction to all parties concerned“, und gibt der Freude darüber 
Ausdruck, daß durch ein solches Urteil die Anhänger der Schiedsgerichts- 
barkeit immer zahlreicher würden. 
Nach diesen Ausführungen wird man meine zu Anfang gemachte Be- 
hauptung verstehen, daß das vorliegende Werk ein überaus wichtiges 
Thema behandelt. Ich habe aber gleichzeitig an den einzelnen Stellen dar- 
auf hingewiesen. in wie treffender Weise es dem Leser einmal einen 
klaren Ueberblick über das ganze Gebiet mit allen erforderlichen Doku- 
menten und weiter die Rede gerade des Mannes bietet, der die ameri- 
kanischen Interessen vor dem Schiedsgericht in juristisch tiefer und per-
	        
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