Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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konstruierten Ausgangspunkt, bei KELSEN dem Staat, „zuge- 
rechnet“. 
KELSEN geht von der „unbeweisbaren subjektiven Voraus- 
setzung aller Rechts- und Staatsphilosophie* (S. 253, Anm. 1) aus, 
daß alles objektive Recht Wille des Staates sei (S. 97 ff.). Dies 
gelte auch vom Gewohnheitsrecht, denn dieses müsse von den 
staatlichen Organen angewendet werden (S. 100, 101). Eine dritte 
Rechtsquelle kennt KELSEN nicht. „Wille“ im juristischen Sinne 
sei aber nichts als ein Produkt juristischer Konstruktion zu dem 
Zwecke, um rechtlich relevante Handlungen einera Subjekt zuzu- 
rechnen (S. 145), Staatswille sei alles Handeln der Staatsorgane, 
welches nach positivem Recht nicht diesen, sondern dem Staate 
zuzurechnen ist (S. 183). Jeder Satz, der einen Willen des Staates 
zum Inhalt hat, sei ein Rechtsatz (S. 250 mit 189). Aus all den 
genannten Prämissen ergibt sich nach KELSEN, daß für die juri- 
stische Konstruktion die Bestimmungen einer Verordnung oder eines 
Aktes des freien Ermessens als vom Gesetz gewollt gedacht 
werden müssen (S. 557, 499). Beispielsweise sei das freie Ermessen 
des Monarchen, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, in der 
Weise zu konstruieren, „daß der Staat, wenn es das allgemeine 
Wohl erfordert, Krieg erklären und Frieden schließen will“ (S. 500). 
Folgerichtig wäre eine Rechtsordnung selbst dann logisch ge- 
schlossen, wenn sie aus dem einzigen ungeschriebenen Rechtssatz 
bestünde, daß alles nach Willkür des Herrschers zu entscheiden 
sei. Diese Folgerungen hat KELSEN nicht gezogen. Er hat stets 
nur Gesetzesrecht vor Augen, behandelt das Gewohnheitsrecht 
lediglich als etwas vom Gesetz Geduldetes, also gewissermaßen 
nur als abgeleitete Quelle und erklärt alles nicht im Gesetz fun- 
dierte für juristisch unkonstruierbar (vgl. insbes. 8. 502, 503). 
Ueber KELSENs ausführliche und scharfsinnige Theorien, die 
wiederzugeben hier nicht der Raum wäre, findet der Leser dieses 
Archivs im XXVIII. Band S. 329 ff. eine Rezension von TEZNER, 
deren zum Teil mißverständliche Ausführungen an Ueberzeugungs-
	        
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