Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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hat, dem Staat zuzurechnen ist. Normen sind erforder- 
lich, die den Organen ihr Verhalten vorschreiben, die Organe 
zu ihrem spezifisch staatlichen Verhalten ermächtigen: Und 
diese Normen müssen Rechtsnormen sein, wenn die Zurechnung 
zum Staate eine rechtliche, wenn und soweit der Staat eine 
juristische Person — im Rechtssinn — wenner ein 
Rechtsstaat sein soll. 
Inwieweit diese Rechtsnormen auf dem Gebiete der Ver- 
waltung (im Gegensatz zur Justiz) den Organen ein freies Er- 
messen einzuräumen haben, ob gewisse Akte der Verwaltung — 
wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Urteil der Justiz diesem 
analog zu gestalten sind (Forderung der Justizförmigkeit der 
Verwaltung) ®, welche Kontrollen zu schaffen sind, um die Be- 
obachtung der Rechtsnormen durch die Organe zu garan- 
tieren (Verwaltungsgerichte, persönliche Haftung der Organe 
für rechtswidrigen Schaden, Haftung des Staates für Unrecht 
seiner Organe), das sind sekundäre, aus dem Prinzipe des 
Rechtsstaates sich ergebende, der Rechtsstaatsidee aber nicht 
wesentliche rechtspolitische Postulate, die mehr oder weniger 
verwirklicht werden können 3. Das wesentliche Moment bleibt 
einzig: die Unterwerfung des Staates in der Totalität seiner 
Machtäußerungen unter die Rechtsordnung, das politische Prin- 
zip der ausschließlichen Herrschaft des Gesetzes. Und als juri- 
stische Konsequenz dieses politischen Prinzipes: die allseitige 
Personifizierung des Staates; die Rechtsstaatsidee 
als logische Voraussetzung des Staatsrechtes. 
I. Kapitel, 
Wenn man nun den gegenwärtigen Stand der Rechts- 
theorie in bezug auf das Problem des Gegensatzes von priva- 
s Vgl. Otto Mayer, a. a. ©. S. 65. 
® Vgl. Thoma, Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft 
in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, IV. Bd. 1910, S. 214. 
 
	        
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