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hat, dem Staat zuzurechnen ist. Normen sind erforder-
lich, die den Organen ihr Verhalten vorschreiben, die Organe
zu ihrem spezifisch staatlichen Verhalten ermächtigen: Und
diese Normen müssen Rechtsnormen sein, wenn die Zurechnung
zum Staate eine rechtliche, wenn und soweit der Staat eine
juristische Person — im Rechtssinn — wenner ein
Rechtsstaat sein soll.
Inwieweit diese Rechtsnormen auf dem Gebiete der Ver-
waltung (im Gegensatz zur Justiz) den Organen ein freies Er-
messen einzuräumen haben, ob gewisse Akte der Verwaltung —
wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Urteil der Justiz diesem
analog zu gestalten sind (Forderung der Justizförmigkeit der
Verwaltung) ®, welche Kontrollen zu schaffen sind, um die Be-
obachtung der Rechtsnormen durch die Organe zu garan-
tieren (Verwaltungsgerichte, persönliche Haftung der Organe
für rechtswidrigen Schaden, Haftung des Staates für Unrecht
seiner Organe), das sind sekundäre, aus dem Prinzipe des
Rechtsstaates sich ergebende, der Rechtsstaatsidee aber nicht
wesentliche rechtspolitische Postulate, die mehr oder weniger
verwirklicht werden können 3. Das wesentliche Moment bleibt
einzig: die Unterwerfung des Staates in der Totalität seiner
Machtäußerungen unter die Rechtsordnung, das politische Prin-
zip der ausschließlichen Herrschaft des Gesetzes. Und als juri-
stische Konsequenz dieses politischen Prinzipes: die allseitige
Personifizierung des Staates; die Rechtsstaatsidee
als logische Voraussetzung des Staatsrechtes.
I. Kapitel,
Wenn man nun den gegenwärtigen Stand der Rechts-
theorie in bezug auf das Problem des Gegensatzes von priva-
s Vgl. Otto Mayer, a. a. ©. S. 65.
® Vgl. Thoma, Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft
in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, IV. Bd. 1910, S. 214.