Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 90 — 
So finden wir, daß sowohl Verordnung als Verwaltungsvor- 
schrift überall in P und R eine Rechtsvorschrift, die weder Rich- 
terspruch noch Gesetz ist, bedeuten. Bedeuten sie das aber überall, 
so können sie auch überall nur das bedeuten und nicht noch da- 
neben, wie bisher stets?* behauptet wurde. Dienstvorschriften, da 
ja die Befugnis zum Erlasse von Rechtsvorschriften die zum Er- 
lasse von Dienstvorschriften auf demselben Gebiet schon ein- 
schließt. 
Aber auch die Versuche. dem Begriffe der Verordnung sonstige 
Merkmale beizulegen, sind gescheitert. 
Denn wenn KAHN??° behauptet, daß dazu nur solche Vor- 
schriften gehörten, „welche betreffen die staatlichen Verrich- 
tungen und die auf diese bezüglichen für die Angewiesenen kraft 
der bestehenden Gesetze rechtsverpflichtenden Anweisungen‘, so 
trifft das auf die einfachen Gesetze und die lediglich auf Grund 
der bestehenden Verfassungsgesetze ergehenden Verordnungen in 
gleicher Weise zu *. 
Ebenso hinfällig ist die Behauptung, daß sie allgemeiner Art 
mindestens?” dann sein müßten, wenn nicht „ein Gesetz eine Dele- 
gation zum Erlaß eines Individualrechtssatzes enthält“. Denn ab- 
gesehen davon, daß für diese Annahme nichts spricht, wäre dann 
niemand von P für den Fall eines Notstandes, von P und R für 
die Ausführung ausführungsbedürftiger Gesetze zum Erlaß indi- 
vidueller Rechtsvorschriften grundsätzlich ermächtigt, was nicht 
der Wille dieser Verfassungen sein kann. 
So kommen wir zu dem Ergebnis, daß sowohl Verordnung 
als Verwaltungsvorschrift in P und R außerordentliche nicht- 
richterliche Rechtsvorschrift bedeuten. 
44 ARNDI, Verordnungsrecht, 8. 76. AnscHüUrz a.a. 0. 8.18. LABAND, 
Staatsrecht, Bd. 2, 8. 85. Kann a. a. O. S. 96. 
*# A, a. 0. S. 96. 
*# Im Ergebnis gleich RApnItTz&y im Archiv für Öffentliches Recht, 
Bd. 31, 1913, S. 452. 
# Kann a. a. DO. S. 27 Anm. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.