ihre Notwendigkeit vorausgesetzt — erstattet werden müssen. Im
Falle berechtigter eigener Beschaffung der Krankenhilfe kann der
Versicherte bei Ersatz der Kosten nicht mit einer Pauschale ab-
gefunden werden (REGER 14 S. 381).
a) Unter „ärztlicher Behandlung“ ist die auf Hei-
lung oder Linderung des Krankheitszustandes gerichtete Tätigkeit
des Arztes oder seiner Gehilfen verstanden ; auch Wiederbelebungs-
versuche gehören hierher, wenn nicht nach den Uniständen an-
zunehmen ist. daß sie am bereits toten Körper vorgenommen
wurden. Dagegen steht die „Kontrolle des Heilresultates“ zum
Zwecke der Feststellung fortdauernder Arbeitsunfähigkeit einer
Behandlung im Sinne des Gesetzes nicht gleich, ist vielmehr nur
als eine die Frage des Krankengeldbezuges betreffende Maßnahme
zu erachten (BVGH. bei REGER 27 S. 405).
Wie aus den Reichstagsverhandlungen zur Novelle des Kranken-
versicherungsgesetzes von 1892 hervorgeht, waren die gesetz-
gebenden Faktoren übereinstimmend der Ansicht, es seien von dem
Grundsatze, wonach im allgemeinen unter „ärztlicher Behandlung‘
nur die Behandlung durch einen approbierten Arzt zu verstehen
ist, einige durch die Natur der Sache bedingte Ausnahmen zuzu-
lassen, und ist eine Beschlußfassung in diesem Sinne nur im Hin-
bliek auf die Schwierigkeit einer genauen und zweckmäßigen Ab-
grenzung der Ausnahmen unterblieben. Jene Novelle hat es daher
den zuständigen Versicherungsorganen und im Streitfalle den zur
Entscheidung berufenen Behörden und Gerichten überlassen, durch
eine der Natur der Sache entsprechende Auslegung des Gesetzes
ım einzelnen Falle festzustellen, welche Leistungen der Heilbe-
handlung und unter welchen Voraussetzungen dieselben dem Willen
des Gesetzgebers entsprechend ausnahmsweise auch durch andere
dazu befähigte Personen, als approbierte Aerzte, im Vollzug der
gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden dürfen.
Zu den wesentlichen Neuerungen der RVO. gehört die Auf-
nahme der Begriffsbestimmung der ärztlichen und der zahnärzt-