Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

ihre Notwendigkeit vorausgesetzt — erstattet werden müssen. Im 
Falle berechtigter eigener Beschaffung der Krankenhilfe kann der 
Versicherte bei Ersatz der Kosten nicht mit einer Pauschale ab- 
gefunden werden (REGER 14 S. 381). 
a) Unter „ärztlicher Behandlung“ ist die auf Hei- 
lung oder Linderung des Krankheitszustandes gerichtete Tätigkeit 
des Arztes oder seiner Gehilfen verstanden ; auch Wiederbelebungs- 
versuche gehören hierher, wenn nicht nach den Uniständen an- 
zunehmen ist. daß sie am bereits toten Körper vorgenommen 
wurden. Dagegen steht die „Kontrolle des Heilresultates“ zum 
Zwecke der Feststellung fortdauernder Arbeitsunfähigkeit einer 
Behandlung im Sinne des Gesetzes nicht gleich, ist vielmehr nur 
als eine die Frage des Krankengeldbezuges betreffende Maßnahme 
zu erachten (BVGH. bei REGER 27 S. 405). 
Wie aus den Reichstagsverhandlungen zur Novelle des Kranken- 
versicherungsgesetzes von 1892 hervorgeht, waren die gesetz- 
gebenden Faktoren übereinstimmend der Ansicht, es seien von dem 
Grundsatze, wonach im allgemeinen unter „ärztlicher Behandlung‘ 
nur die Behandlung durch einen approbierten Arzt zu verstehen 
ist, einige durch die Natur der Sache bedingte Ausnahmen zuzu- 
lassen, und ist eine Beschlußfassung in diesem Sinne nur im Hin- 
bliek auf die Schwierigkeit einer genauen und zweckmäßigen Ab- 
grenzung der Ausnahmen unterblieben. Jene Novelle hat es daher 
den zuständigen Versicherungsorganen und im Streitfalle den zur 
Entscheidung berufenen Behörden und Gerichten überlassen, durch 
eine der Natur der Sache entsprechende Auslegung des Gesetzes 
ım einzelnen Falle festzustellen, welche Leistungen der Heilbe- 
handlung und unter welchen Voraussetzungen dieselben dem Willen 
des Gesetzgebers entsprechend ausnahmsweise auch durch andere 
dazu befähigte Personen, als approbierte Aerzte, im Vollzug der 
gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden dürfen. 
Zu den wesentlichen Neuerungen der RVO. gehört die Auf- 
nahme der Begriffsbestimmung der ärztlichen und der zahnärzt-
	        
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