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lichen Behandlung in $$ 122, 123 RVO. Danach ist dies begrift-
lich die Behandlung durch einen approbierten Arzt. und bei
Zahnkrankheiten auch durch einen approbierten Zahnarzt. Ebenso
sind die zugelassenen Ausnahmen für die gesamte Reichsversiche-
rung im Gesetz festgelegt.
Die ärztliche Behandlung umfaßt Hilfeleistungen anderer Per-
sonen, wie Bader. Hebammen, Heildiener. Heilgehilfen, Kranken-
wärter, Masseure u. dgl. und Zahnteehniker. jedoch nur dann.
wenn der Arzt bzw. Zahnarzt im einzelnen Falle sie anordnet
oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter Arzt (Zahnarzt)
zugezogen werden kann. Zu diesen Aerzten zählen auch die ap-
probierten Aerztinnen und Spezialärzte. Hienach können Zahn-
krankheiten sowohl durch einen approbierten Arzt als durch einen
approbierten Zahnarzt behandelt werden.
Die seitherige Auslegung des bezeichneten Begriffes durch die
Rechtsprechung entspricht dem Wortlaut des neuen Gesetzes. Da-
mit wegen Unmöglichkeit, rechtzeitig einen approbierten Arzt zu-
zuziehen. die Kranken nicht ohne jede Hilfe bleiben. ist in $ 122
als Ausnahme zugelassen. daß in solchem Falle auch andere Per-
sonen Hilfe leisten dürfen.
Die approbierten Aerzte sind solche. welche das Gesetz als
solche anerkennt und diesen gestattet, jene Bezeichnung zu führen.
$ 29 der RGO. schreibt aber vor, daß nur diejenigen, welchen
auf Grund eines Nachweises der Befähigung eine Approbation
erteilt ist, „sicb als Aerzte oder mit gleichlautenden Titeln be-
zeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche
anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut“ werden sollen.
Inwieweit Bader und andere nicht voll approbierte Personen.
wie z. B. die in Württemberg noch vorhandenen Wundärzte
II. Klasse, zu selbständiger Hilfsleistung zugelassen werden kön-
nen, kann die oberste Verwaltungsbehörde der Einzelstaaten be-
stimmen. Vor allem wird dies zutreffen in Gegenden, wo z. B.