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approbierte Aerzte nicht oder auch nicht in genügender Zahl vor-
handen sind.
Der 8 123 RVO. regelt die Frage, wie weit allgemein statt
eines Arztes oder Zahnarztes ein Zahntechniker zugezogen werden
kann.
Während $ 122 RVO. die Zuziehung von Zahnteehnikern in
dringenden Fällen, $ 123 Satz 1 diese mit Ausschluß von Mund-
und Kieferkrankheiten, mit Zustimmung des Versicherten gestat-
tet, gibt $ 123 Satz 2 und 3 die Möglichkeit, geeignete Zahn-
techniker allgemein zur Behandlung von Zahnkrankheiten zuzulassen,
allerdings mit Ausschluß von Mund- und Kieferkrankheiten. Die
oberste Verwaltungsbehörde muß daher bestimmen, wieweit Zahn-
techniker mit Ausschluß von Mund- und Kieferkrankheiten selb-
ständige Hilfe leisten können. Wer als Zahntechniker im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmt ebenfalls die oberste
Verwaltungsbehörde.
Bemerkt wird noch in bezug auf die Hebammendienste, daß nicht
etwa ein Widerspruch im $ 199 RVO. mit $ 122 besteht. Wohl
ist nach $ 199 für die Zuziehung einer Hebamme eine Anord-
nung des Arztes nicht Voraussetzung. Der $ 122 gilt nur für
Erkrankungen, während $ 199 eine Leistung betrifft, die ohne
Erkrankung gewährt wird.
Allein es muß sich immer um Funktionen handeln. die auch
in der herkömmlichen Tätigkeitssphäre des Arztes liegen; Pflege
und Bewachung der Kranken gehören begrifflich nicht zur „ärzt-
lichen“ Behandlung. Doch kann die Bewachung eines Tobsüch-
tigen zur ärztlichen Behandlung gehören, wenn sie zum Schutze
des Kranken selbst vom Arzt angeordnet ist und daher wesent-
lich mit den Zweck hat, den Erkrankten vor sich selbst zu schüt-
zen, und es sich dabei also um eine auf die Linderung des Krank-
heitszustandes gerichtete Tätigkeit des Arztes und seiner Gehilfen
handelt (REGER 28, S. 404).
b) Was ds MaßderärztlichenBehandlung betrifft,