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so ist nur die notwendige ärztliche Behandlung zu gewähren
(REGER 28, S. 399). Eventuell muß sich der Patient eine Ope-
ration gefallen lassen. Dagegen darf die soziale Stellung des
Versicherten nicht berücksiehtigt werden; das Gesetz bietet keinen
Anbalt für solche unterschiedliche Behandlung. Zu den notwen-
digen Kosten der ärztlichen Behandlung gehören auch solche,
durch welche sie erst ermöglicht wird (s. unten Ziff. 3c), und welelıe
zur Durchführung des Heilverfahrens erforderlich sind. also einen
Bestandteil der ärztlichen Behandlung bilden.
2. Des weiteren zählt zur „Krankenpflege“ die Lieferung von
„Arzneien*. Das sınd Heilmittel von besonderer Art. Auf sie
beschränkt sich die Leistung, welche in den Worten des $ 182
RVO. „und andere kleinere Heilmittel“ liegt, nicht; sie sind also,
soweit nötig, immer zu gewähren, auch wenn sie besonders kost-
spielig sein sollten. Arzneien im Sinne des $ 182 RVO. sind nur
diejenigen Zubereitungen bzw. Drogen und chemische Präparate,
welche nach der Kaiserl. Verordnung vom 22. Januar 1901 (RGBl.
S. 380) ausschließlich in Apotheken feilgehalten und verkauft
werden dürfen.
Allein auch hier beschränkt sich die Pflicht der Kranken -
kassen auf das Notwendige. Auch sind Heilmittel wie Arzneien
nur für die gesetzmäßige Unterstützungsdauer zu gewähren. Nach
dieser Frist können an sich weder nur weitere Heilmittel dieser Art,
noch eine Reparatur an dem Gewährten beansprucht werden.
Neben „Arzneien* gewährt das Gesetz noch „andere kleinere
Heilmittel“.
a) Im Krankenversicherungsgesetz hieß es statt dessen und
„ähnliche Heilmittel“. Mit den ersteren Worten ist eine gewisse
Unklarheit ins Gesetz getragen worden, insofern als der Begriff
derselben nicht definiert ist. Nach $ 193 RVO. sind die Kranken -
kassen in der Lage, die hieraus entstehenden Streitigkeiten obne
weiteres zu beseitigen, wenn die Satzung mit Zustimmung des