Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Öberversicherungsamtes für kleinere Heilmittel einen Höchstbe- 
trag festsetzt (s. unten). 
Mit der obigen Unterscheidung in der Ausdrucksweise des 
Krankenversicherungsgesetzes und der RVO. wollte der Gesetz- 
geber eine sachliche Aenderung nicht beabsichtigen. Hier wie 
dort handelt es sich um Heilmittel der verschiedensten Art. Eine 
„Aehnlichkeit“ konnte sich in der Hauptsache nur auf den Kosten- 
aufwand beziehen. Allgemein werden unter diese Heilmittel fallen 
solebe sachliche, den Zwecken der Heilung dienende Mittel, welche 
nach ihren Anschaffungskosten den Preis für Brillen oder Bruch- 
bänder nicht wesentlich übersteigen, und ferner mit der Kranken- 
behandlung im unmittelbaren Zusammenhang stehen und die zur 
Sicherung des Erfolges der Kur nötig sind. Den Gegensatz dazu 
bilden die nicht dem eigentlichen Heilzwecke dienenden, zur Er- 
leichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen „Hilfsmittel*, 
wie künstliche Gliedmaßen, Krücken, Stützapparate usw., welche 
nicht in $ 182 Ziff. 1 RVO. einbezogen werden sollten. 
b) Auch bei teilbaren Heilmitteln, z. B. Bädern, ist es zu- 
lässig, ein Heilmittel noch als „ähnlich“ zu erachten, wenn von 
diesem erst bei Fortsetzung des Gebrauches des Heilmittels (Auf- 
wand mit mehr als 20 M.) eine Heilwirkung zu erachten ist: 
Ein Heilmittel ıst als „ähnlich* erachtet worden, wenn es 
ım Kostenpunkt den in $ 182 speziell angeführten Brillen und 
Bruchbändern annähernd gleichkommt und daß als diesbezüg- 
licher Höchstsatz der Betrag von etwa 20 Mark zu gelten hat 
— Rechtsprechung des BVGH. — Der Grundsatz, wonach bei im 
Kostenpunkt fehlender Aehnlichkeit die Erstattung des gesamten, 
für das Heilmittel vom erkrankten Kassenmitgliede aufgewendeten 
Betrages von der in Anspruch genommenen Versicherungseinrich- 
tung abgelehnt werden kann, hat nur bezüglich solcher Heil- 
mittel Anwendung zu finden, welche nach ihrer Art und Zweck- 
bestimmung unteilbar sind; diese Voraussetzuung trifft dann nicht
	        
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