Aufsätze.
Ueber die Verschiedenheit der rechtlichen
Natur des Ehrenamts in Preußen und in den
Hansestädten Hamburg und Lübeck.
Von
Dr. A. N. ZACHARIAS,
Rat des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
In der neueren deutschen staatsrechtlichen Literatur herrscht
über die rechtliche Beurteilung des „Ehrenamts“ ziemlich weit-
gehende Uebereinstimmung. Man ist sich darüber klar. daß der
Ausdruck Ehrenamt in einem weiteren und in einem engeren
Sinne gebraucht wird. Im weiteren Sinne des Ausdrucks be-
zeichnet man auch das Mitglied eines parlamentarischen Kollegiums
und ebenso auch den Schöffen und den Geschworenen als Träger
eines Ehrenamts. Im engeren Sinne dagegen bezieht man den
Ausdruck Ehrenamt nur auf solehe Aemter, deren Träger, ohne
Berufsbeamte zu sein, doch in einem auf längere Zeit bestimmten
Dienstverhältnisse zum Staat oder zu einem kommunalen Verbande
stehen. Der Inhaber eines solchen Amts wird in der deutschen
staatsrechtlichen Literatur allgemein auch als „Ehrenbeamter*
bezeichnet. Die rechtliche Natur der Stellung des Ehrenbeamten
ist vielfach Gegenstand wissenschaftlieher Bearbeitung geworden.
Bei solehen Bearbeitungen hat in der Regel ein bestimmter Typus
des Ehrenamts im Mittelpunkte des Interesses gestanden, und
zwar der Typus eines Ehrenamts der Selbstverwaltung in einem
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIT. 1/2. 1