Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

Aufsätze. 
Ueber die Verschiedenheit der rechtlichen 
Natur des Ehrenamts in Preußen und in den 
Hansestädten Hamburg und Lübeck. 
Von 
Dr. A. N. ZACHARIAS, 
Rat des Hanseatischen Oberlandesgerichts. 
In der neueren deutschen staatsrechtlichen Literatur herrscht 
über die rechtliche Beurteilung des „Ehrenamts“ ziemlich weit- 
gehende Uebereinstimmung. Man ist sich darüber klar. daß der 
Ausdruck Ehrenamt in einem weiteren und in einem engeren 
Sinne gebraucht wird. Im weiteren Sinne des Ausdrucks be- 
zeichnet man auch das Mitglied eines parlamentarischen Kollegiums 
und ebenso auch den Schöffen und den Geschworenen als Träger 
eines Ehrenamts. Im engeren Sinne dagegen bezieht man den 
Ausdruck Ehrenamt nur auf solehe Aemter, deren Träger, ohne 
Berufsbeamte zu sein, doch in einem auf längere Zeit bestimmten 
Dienstverhältnisse zum Staat oder zu einem kommunalen Verbande 
stehen. Der Inhaber eines solchen Amts wird in der deutschen 
staatsrechtlichen Literatur allgemein auch als „Ehrenbeamter* 
bezeichnet. Die rechtliche Natur der Stellung des Ehrenbeamten 
ist vielfach Gegenstand wissenschaftlieher Bearbeitung geworden. 
Bei solehen Bearbeitungen hat in der Regel ein bestimmter Typus 
des Ehrenamts im Mittelpunkte des Interesses gestanden, und 
zwar der Typus eines Ehrenamts der Selbstverwaltung in einem 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIT. 1/2. 1
	        
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