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leichteren Arbeiten, dann aber in voller Beschäftigung bei ent-
sprechendem Lohn wieder aufnehmen und mehrere Wochen hin-
durch ununterbrochen fortsetzen konnte. Der alsdann eingetretene
Rückfall in die Krankheit ist somit als eine neue Erkrankung zu
betrachten, wenngleich in der Zwischenzeit die Krankheit im medi-
zinischen Sinne nicht ganz behoben war, und wenigstens ander-
weit ärztliche Ueberwachung nach ärztlichem Ausspruch sich
nicht als zweckmäßig empfohlen hätte.
Nach $ 182 hat die Kasse die Kosten der ärztlichen Be-
handlung aus Anlaß der Operation zu bezahlen, sofern nachge-
wiesen wird, daß die Operation mit Rücksicht auf eine Erkran-
kung des Versicherten und nach der Erkrankungsart dringlich
gewesen ist.
Ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett ist keine „Krank-
heit“ ı. S. des $ 182 RVO.
II. Neben Naturalleistung besteht die Krankenhilfe
noch in einer Geldleistung, dem „Krankengeld“. Dasselbe
ist eine Geldleistung, an deren Stelle der Versicherte irgend eine
Naturalleistung sich nicht gefallen zu lassen braucht, ausgenom-
men im Falle des $ 184 RVO.
1. Das „Krankengeld“ beträgt die Hälfte des Grundlohnes für
jeden Arbeitstag. Es ist also eine bare Leistung. Als Grundlohn
setzt die Satzung den durchschnittlichen Tagesentgelt derjenigen
Klassen Versicherter, für welche die Kasse errichtet ıst, bis fünf
Mark für den Arbeitstag fest. Ueberall kann statt dessen die
Satzung den wirklichen Arbeitsverdienst des einzelnen Versicherten
bis zum Höchstbetrage von sechs Mark für den Arbeitstag als
Grundlohn festsetzen. Bezüglich der Frage, in welcher Lohnklasse
oder Lohnstufe Personen zu versichern sind, die freiwillig einer
Kasse beitreten, geht das Gesetz davon aus, daß sie sich ebenso
zu versichern haben, wie die Angehörigen der nämlichen Klasse
von Versicherten oder der nämlichen Lohnstufe, sofern die frei-
willig Versicherten sich in eine solche Klasse oder Stufe ein-