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aus örtlichen oder aus sonstigen Gründen regelmäßig eine Be-
triebsarbeit nicht stattfindet.
Satzungen, wonach Krankengeld nur „für jeden Wochen-
tag“ gewährt wird, stehen mit dem Gesetze im Widerspruch und
sind daher ungültig (REGER 28, S. 1229).
Als „Arbeitstag“ kommt jedoch nicht die „Arbeitsschicht*.
sondern der Kalendertag von Mitternacht zu Mitternacht in Be-
tracht (AN. 23, S. 108).
An Sonn- und Feiertagen sowie an anderen nach dem obigen
nicht als „Arbeitstage“ geltenden wird grundsätzlich kein Kran-
kengeld gewährt. Ein Zwang, das Krankengeld auch an diesen
Tagen zu gewähren, wäre mit der Leistungsfähigkeit vieler Kran-
kenkassen nicht vereinbar; soweit diese gegeben ist, kann nach
& 191 RVO. durch Satzung bestimmt werden, daß auch an diesen
Tagen Krankengeld zu gewähren sei.
3. „Krankengeld“ wird weiter nur gewährt, wenn die
Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesetz nicht
derselbe wie bei der Invalidenversicherung. Nach der Kranken-
versicherung ist ein Versicherter entweder arbeitsfähig oder ar-
beitsunfähig, eine Abschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Bruch-
teilen oder Prozenten findet nicht statt.
Wenn ein Versicherter, der nach seinen Gesundheitsverhält-
nissen zur Niederlegung der Arbeit befugt wäre, seine gewöhn-
liche Beschäftigung gegen vollen Lohn ununterbrochen fortsetzt,
so ist er für die Dauer dieser Beschäftigung nicht als erwerbs-
unfähig und daher nicht als berechtigt zum Bezuge von Kranken-
geld zu erachten (POVG. vom 11. April 1907, REGER 28, S. 64).
Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen begründen keine Ar-
beitsunfähigkeit der von diesen Maßnahmen betroffenen Per-
sonen.
Die Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn die vom
Kassenarzte dem Erkrankten empfohlene Heilbehandlung ihm die