Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Ausübung einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit tatsächlich unmög- 
lich macht. 
4. Daß der Versicherte nach Vertrag oder Gesetz während 
der Krankheit Lohn oder Gehalt fortbezieht. steht dem An- 
spruch auf Krankengeld nicht entgegen. 
Ueber die Anrechnung auf denselben vgl. 8 616 BGB., 
wonach der Dienstverpflichtete, welcher für nicht erhebliche Zeit 
ohne Versehulden an der Dienstleistung verhindert wird, zwar den 
Anspruch auf die Vergütung behält, sich jedoch den Betrag an- 
rechnen lassen muß, welcher ihm aus der gesetzlichen Verpflich- 
tung einer Krankenversicherung zukommt. Auf freiwillig Ver- 
sicherte findet dieses keine Anwendung. Nur die Handlungs- 
gsehilfen und -lehrlinge sind bevorzugt. Sie sind nach 
SS 63, 76 HGB. nicht verpflichtet, sich das Krankengeld auf das 
Gehalt, worauf sie ım Falle unversehuldeter Krankheit bis zu 
sechs Wochen Anspruch haben, anrechnen zu lassen, und eine 
dem zuwiderlaufende Vereinbarung ist ausdrücklich für nichtig 
erklärt (s. Näheres unten). 
5. Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag an, wenn 
aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres 
Eintritts an gewährt. „Vom vierten Krankheitstage“ drückt — 
nur kürzer — das nämliche aus, was das Krankenversicherungs- 
gesetz mit „vom dritten Tage an nach dem Tage der Erkrankung 
ab“ bezeichnete. 
In diesem Falle ist darunter der Tag zu verstehen, von dem 
an das Kassenmitglied Krankenhilfe durch Gewährung freier ärzt- 
licher Behandlung oder Verabreichung von Arzneien etc. erhalten 
hat, und zwar auch dann, wenn das Mitglied infolge Verschlim- 
merung seines Zustandes oder Hinzutritts einer anderen Krank- 
heit erst späterhin erwerbsunfähig wird. In einem Falle der 
letzteren Art ist die Kasse verpflichtet, das Krankengeld sofort 
von dem Eintritt der neuen Erkrankung an zu gewähren, und nicht 
berechtigt, die gesetzliche Karenzzeit abzuwarten (DJZ.1911, 8.768).
	        
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