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Pflege aber hat der Versicherte gegen die Kasse grundsätzlich
nicht, auch dann nicht, wenn etwa die Satzung bestimmt, daß
unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. auf Antrag des Kassen-
arztes, Kur und Verpflegung im Krankenhause gewährt werden
soll. Ein solcher Anspruch besteht weiter selbst dann nicht,
wenn die Krankenhauspflege im Interesse des Erkrankten dringend
notwendig ist. Wohl aber kann ein solches Recht durch Satzung
für dringende Fälle eingeführt werden.
a) Gewährt eine Kasse einem Erkrankten Kur und Ver-
pflegung im Krankenhaus, so tritt dieselbe dergestalt „an Stelle“
der Leistungen aus $$ 182, 183 RVO., daß einerseits die dadurch
der Kasse etwa erwachsenden größeren Aufwendungen selbstver-
ständlich nicht erstattet verlangt werden können, andererseits aber
auch dadurch sowohl der Anspruch auf ärztliche Behandlung nebst
Heilmitteln als auch das Krankengeld voll abgegolten wird, vor-
ausgesetzt, daß die Unterbringung nach $ 184 gesetzlich statt-
haft ist.
Hat die Kasse einmal den Eintritt des Versicherten ins Kran-
kenhaus veranlaßt, so hat er auch Anspruch, innerhalb der Unter-
stützungsdauer dort weiter verpflegt zu werden, bis er das Haus
ohne Gefahr für seine Gesundheit verlassen kann.
b) Zu Kur und Verpflegung gehören ärztliche Behand-
lung und alle notwendigen Heilmittel, also ohne Beschränkung auf
kleinere Heilmittel, ferner die Bestreitung aller persönlichen Le-
bensbedürfnisse des Kranken, wie Unterkunft, Wartung, Kranken-
kost einschließlich der gebotenen Stärkungsmittel, auch Anstalts-
kleidung, Wäsche und Bäder, endlich aber auch alle Leistungen,
welche erforderlich sind, diese Pflege zu ermöglichen, insbesondere
auch der Transport ins Krankenhaus, sowie die mit der Auf-
nahme verbundenen sonstigen notwendigen Kosten. Dagegen hat
die Beerdigung eines im Krankenhause Verstorbenen mit der
Krankenhauspflege nichts zu tun.
c) Die Krankenkassen sind bei Anstaltspflege zur Beschaf-