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fung von Kleidungsstücken nicht verpflichtet, denn der
Aufwand für Bekleidung kann z. B. mit der Gewährung der ärzt-
liehen Behandlung in keinerlei Zusammenhang gebracht wer-
den, sondern stellt sich vielmehr — für Kranke wie für Ge-
sunde — lediglich als Bedürfnis des gewöhnlichen Lebens dar.
Die Beschaffung von Kleidungsstücken auf Grund des $ 182,1
RVO. könnte sohin allenfalls nur insoweit gerechtfertigt sein, als
es sich um Kleidungsstücke handeln würde, welche für die ent-
sprechende Durchführung eines bereits eingeleiteten Heilverfahrens
oder zur Sicherung des Erfolges der ärztlichen Behandlung er-
forderlich sind, nicht aber auch Kleidungsstücke des gewöhnlichen
Gebrauches, zumal wenn das Bedürfnis hiezu noch vor Beginn
der ärztlichen Behandlung sich ergibt.
d) Hat ein Kranker einen eigenen Haushalt oder ist er Mit-
glied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustim-
mung.
Bei einem Minderjährigen über 16 Jahren genügt seine
Zustimmung. Verweigert er sie also, so kann sie durch den ge-
setzlichen Vertreter immer noch ersetzt werden. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn die Art der Krankheit eine Behandlung
oder Pflege verlangt, die in der Familie des Erkrankten nicht
möglich ist, die Krankheit ansteckend ist, der Erkrankte wieder-
holt der Krankenordnung oder den Anordnungen des behandeln-
den Arztes zuwidergehandelt hat, oder sein Zustand oder Verhalten
seine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
e) Unter „Familie“ in diesem Sinne sind Verwandte und Ver-
schwägerte überhaupt zu verstehen. Pflegeeltern gehören jeden-
falls dann zur Familie des Versicherten, wenn sie zu letzterem in
einem rechtlich anerkannten Familienverhältnis stehen. Brüder
sind Glieder einer gemeinsamen Familie. Ein mit seinem Bruder
zusammenwohnender Mann ist also Mitglied der Haushaltung ihrer
Familie.
Zur Annahme eines „eigenen Haushalts“ genügt es nicht,