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wegen Ueberfüllung des Krankenhauses oder aus ähnlichen Grün-
den nicht ausführbar ist, ın gleicher Art eine besondere Haus-
pflege zuläßt.
Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und
Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern und andere
Pfleger, namentlich auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des
Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist,
oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haus-
halt oder in seiner Familie zu belassen. Als solcher wichtiger
Grund genügt die Tatsache der Verheiratung allein nicht. Denn
der Fall, daß der Versicherte verheiratet ist, ist einer der Fälle,
in denen der Versicherte einen Haushalt oder eine Familie hat.
i) Die Satzung kann bestimmen, daß ein Abzug von Kranken-
geld für die Pflegekosten bis zu einem Viertel des Krankengeldes
gestattet ist, nicht etwa vom Krankengeld bis zum Viertel der
Pflegekosten.
k) Wenn einem Versicherten Krankenhauspflege gewährt wird,
so ist daneben für seine Angehörigen ein Hausgeld zu ge-
währen, soweit er bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige
ganz oder überwiegend unterhalten hat, und zwar im Betrage des
halben Krankengeldes.. Das Hausgeld kann unmittelbar an die
Angehörigen ausgezahlt werden. Es ist also in das Ermessen der
Kasse gestellt, je nach Umständen an den Erkrankten oder an
dessen Angehörige zu zahlen. Der Gesetzgeber hat an Stelle des
früheren Ausdruckes „Angehörigenunterstützung“ das Wort „Haus-
geld“ gewählt, um die Unterscheidung zur „Familienhilfe“ klar-
zustellen. Für den Anspruch auf dies „Aausgeld“ komnit es
nur darauf an, ob der Erkrankte „bisher“, d. h. ın der Zeit un-
mittelbar vor seiner Erkrankung, wenn auch nicht gerade bis un-
mittelbar vor seiner Unterbringung ins Krankenhaus, den Unterhalt
der betreffenden Angehörigen oder wenigstens zu einem erheb-
liehen Teile aus seinem Arbeitsverdienst tatsächlich bestritten hat,
gleichviel, ob er dazu eine Rechtspflicht hatte oder nicht. Auch