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darf man den Begriff der Angehörigen nicht auf Ehegatten und
Kinder einschränken; ein Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-
verhältnis im gesetzlichen Sinne muß, schon nach dem Sprach-
gebrauch, als ausreichend gelten (REGER 27, S. 259). Das un-
eheliche Kind gehört nicht zu den Angehörigen des Erzeugers,
(Amt.N. 1905, S. 284), wohl aber der Mutter (BGB. $ 1705).
Das Hausgeld ist die Hälfte des in $ 182 RVO. fest-
gesetzten Krankengeldes, ist also nur für diejenigen Tage zu zah-
len, für welche der Versicherte außerhalb des Krankenhauses das
Hauptkrankengeld zu beanspruchen haben würde, also z. B. nicht
für die Karenzzeit nach $ 182 Ziff. 2. Dagegen hat der Anspruch
auf das Hausgeld nicht zur Voraussetzung, daß der im Kranken-
hause Befindliche auch tatsächlich arbeitsunfähig ist.
V. Den Krankenkassen stehen hinsichtlich der Höhe der zu
gewährenden Krankenhilfe weitgehende Rechte zu. So kann durch
Satzung die 26 wöchige Krankenhilfe des $ 182 RVO. die Dauer
der Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitert, die Fürsorge für Ge-
nesende gestattet und Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Ver-
krüppelung zubilligt werden. Außer der Unterbringung in Rekon-
valeszentenanstalten, Luftkurorten, Bädern können auch entsprechend
Barbeträge sowie ärztliche Pflege und sächliche Mittel, insbeson-
dere z. B. Badekuren, gewährt werden. Die Gewährung von Kran-
kenkost und Walderholungsstätten ist in das Ermessen der Kran-
kenkassen gestellt.
VI. Den Krankenkassen ist nach $ 1838 RVO. in gleicher
Weise wie früher gestattet, durch Satzung Vorsorge gegen ein
übermäßiges Ausnutzen der Kassenmittel durch chronische Kranke,
namentlich solehe Personen zu treffen, die eigentlich schon mehr
invalide als krank sind. Diesen Zweck hat das seitherige Kranken-
versicherungsgesetz durch seine Fassung insofern nur unvollkom-
men erreicht, als die Versicherten dieser Art sich der Wirkung
der Schutzvorschrift durch einen Wechsel der Beschäftigung und
damit der Kassenmitgliedschaft leicht entziehen konnten. Des-