Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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oder einer knappschaftlichen Krankenkasse oder von einer Ersatz- 
kasse Krankengeld oder die Ersatzleistungeu dafür bezogen hat. 
Der Bezug von Krankenpflege allein genügt nicht, wohl aber 
Krankenhauspflege. 
VII. Während das Gesetz den Abschluß von Nebenversiche- 
rungen der Versicherten auf eigene Kosten zum besseren Schutz 
gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Erkrankungen nicht be- 
schränken will, will es nur eine sog. Ueberversicherung aus- 
schließen. Das sollen die Vorschriften der $$ 189 und 190 RVO. 
bezwecken. Hierin befolgt das Gesetz nur den allgemeinen Grund- 
satz des gesamten Versicherungsrechts, daß der Eintritt des Ver-. 
sicherungsfalls dem Versicherten lediglich einen Ausgleich des 
wirtschaftlichen Nachteils, nicht dagegen einen Vorteil bringen darf. 
An diesem Grundsatze, den das Krankenversicherungsgesetz in 
8 26a Abs. 1 in gleicher Weise zum Ausdruck bringt, ist fest- 
gehalten worden. Diesen Grundsatz bringt das Gesetz hinsicht- 
lich der Anrechnung des Krankengeldes auf den Arbeitsentgelt 
zum Ausdruck, soweit er auch während der Krankheit gezahlt 
wird, nicht allgemein, sondern nur für die Versicherung der Dienst- 
boten im $ 436 RVO. 
a) Mit $ 189 RVO. ist nur bezweckt, Doppelversiche- 
rungen über den durchschnittlichen Betrag des Arbeitsver- 
dienstes hinaus auszuschließen. Diesem Zwecke entsprach es, die 
Vorschrift auf die tatsächliche Leistung abzustellen. Jene Vor- 
schrift sagt daher, daß, wenn ein Versicherter Krankengeld gleich- 
zeitig aus einer anderen „Versicherung“ erhält, die Krankenkasse 
ihre Leistung soweit zu kürzen habe, daß das gesamte Kranken- 
geld des Mitglieds den Durchschnittsbetrag seines täglichen Ar- 
beitsverdienstes nicht übersteigt. 
Wohl kann die Satzung die Kürzung ganz oder teilweise aus- 
schließen. 
Gleichgültig ist dabei, ob es sich um private oder öffent- 
liche Versicherung handelt.
	        
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