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oder einer knappschaftlichen Krankenkasse oder von einer Ersatz-
kasse Krankengeld oder die Ersatzleistungeu dafür bezogen hat.
Der Bezug von Krankenpflege allein genügt nicht, wohl aber
Krankenhauspflege.
VII. Während das Gesetz den Abschluß von Nebenversiche-
rungen der Versicherten auf eigene Kosten zum besseren Schutz
gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Erkrankungen nicht be-
schränken will, will es nur eine sog. Ueberversicherung aus-
schließen. Das sollen die Vorschriften der $$ 189 und 190 RVO.
bezwecken. Hierin befolgt das Gesetz nur den allgemeinen Grund-
satz des gesamten Versicherungsrechts, daß der Eintritt des Ver-.
sicherungsfalls dem Versicherten lediglich einen Ausgleich des
wirtschaftlichen Nachteils, nicht dagegen einen Vorteil bringen darf.
An diesem Grundsatze, den das Krankenversicherungsgesetz in
8 26a Abs. 1 in gleicher Weise zum Ausdruck bringt, ist fest-
gehalten worden. Diesen Grundsatz bringt das Gesetz hinsicht-
lich der Anrechnung des Krankengeldes auf den Arbeitsentgelt
zum Ausdruck, soweit er auch während der Krankheit gezahlt
wird, nicht allgemein, sondern nur für die Versicherung der Dienst-
boten im $ 436 RVO.
a) Mit $ 189 RVO. ist nur bezweckt, Doppelversiche-
rungen über den durchschnittlichen Betrag des Arbeitsver-
dienstes hinaus auszuschließen. Diesem Zwecke entsprach es, die
Vorschrift auf die tatsächliche Leistung abzustellen. Jene Vor-
schrift sagt daher, daß, wenn ein Versicherter Krankengeld gleich-
zeitig aus einer anderen „Versicherung“ erhält, die Krankenkasse
ihre Leistung soweit zu kürzen habe, daß das gesamte Kranken-
geld des Mitglieds den Durchschnittsbetrag seines täglichen Ar-
beitsverdienstes nicht übersteigt.
Wohl kann die Satzung die Kürzung ganz oder teilweise aus-
schließen.
Gleichgültig ist dabei, ob es sich um private oder öffent-
liche Versicherung handelt.