Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Nach dem Krankenversicherungsgesetz war unter „Ver- 
sicherung“ nur eine solche verstanden. welche einen Rechts- 
anspruch gewährte. Dies war vor allem auch die Auffassung, 
welche das preußische Oberverwaltungsgericht vertreten hat. Im 
wesentlichen Unterschied hiezu hat die RVO. davon Abstand ge- 
nommen, nur solehe Versicherungen, welche einen Rechtsanspruch 
gewähren, unter $ 189 zu stellen, vielmehr ist jede darunter ver- 
standen, welche tatsächlich Leistung gewährt. 
Dies geht deutlich aus dem Gang der Gesetzgebung zu $ 189 
hervor. Ein in der Kommission (2. Lesung) gestellter Antrag, 
nur dann die Bestimmung des $& 189 gelten zu lassen, wenn dem 
Versicherten ein Rechtsanspruch aus der anderen Versicherung 
zusteht, wurde abgelehnt. Denn die Beschränkung auf Neben- 
versicherungen, welche einen Rechtsanspruch gewähren, sei um 
so weniger gerechtfertigt, als tatsächlich auch die Arbeiterorgani- 
sationen, welche keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung geben, 
diese ausnahmslos in allen Fällen auszahlen. Der Anreiz zur 
Sımulation sollte nicht dadurch vermehrt werden, daß der Ver- 
sicherte in einzelnen Fällen einen größeren Betrag an Unter- 
stützung beziehen könnte, als er in gesunden Tagen verdient. 
Es genügt also, wenn ein Versicherter eine Unterstützung 
von einem Verein, z. B. einem Turnverein, im Falle einer Ver- 
letzung beim Turnen erhält, ohne daß jedoch dem Mitgliede ein 
Rechtsanspruch darauf zusteht. Ebenso verhält es sich mit den 
Bezügen von Kassen der Innungen, von Kriegervereinskassen, von 
Gewerkschaften, die einen Rechtsanspruch nicht gewähren. Er- 
forderlich ist nur, daß der Versicherte tatsächlich aus jenen an- 
deren „Versicherungen“ etwas „erhält“. 
b) Der Fortbezug des Gehaltes oder Lohnes bei Krank- 
heit ist der Doppelversicherung, von welcher der $ 189 RVO. 
handelt, nicht gleichzustellen. Daß nach den weiteren Vorschrif- 
ten des Abs. 2 zu $& 189 unter gewissen Voraussetzungen eine 
teilweise oder ganze Kürzung des Krankengeldes durch Satzung 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1f2. 8
	        
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