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Nach dem Krankenversicherungsgesetz war unter „Ver-
sicherung“ nur eine solche verstanden. welche einen Rechts-
anspruch gewährte. Dies war vor allem auch die Auffassung,
welche das preußische Oberverwaltungsgericht vertreten hat. Im
wesentlichen Unterschied hiezu hat die RVO. davon Abstand ge-
nommen, nur solehe Versicherungen, welche einen Rechtsanspruch
gewähren, unter $ 189 zu stellen, vielmehr ist jede darunter ver-
standen, welche tatsächlich Leistung gewährt.
Dies geht deutlich aus dem Gang der Gesetzgebung zu $ 189
hervor. Ein in der Kommission (2. Lesung) gestellter Antrag,
nur dann die Bestimmung des $& 189 gelten zu lassen, wenn dem
Versicherten ein Rechtsanspruch aus der anderen Versicherung
zusteht, wurde abgelehnt. Denn die Beschränkung auf Neben-
versicherungen, welche einen Rechtsanspruch gewähren, sei um
so weniger gerechtfertigt, als tatsächlich auch die Arbeiterorgani-
sationen, welche keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung geben,
diese ausnahmslos in allen Fällen auszahlen. Der Anreiz zur
Sımulation sollte nicht dadurch vermehrt werden, daß der Ver-
sicherte in einzelnen Fällen einen größeren Betrag an Unter-
stützung beziehen könnte, als er in gesunden Tagen verdient.
Es genügt also, wenn ein Versicherter eine Unterstützung
von einem Verein, z. B. einem Turnverein, im Falle einer Ver-
letzung beim Turnen erhält, ohne daß jedoch dem Mitgliede ein
Rechtsanspruch darauf zusteht. Ebenso verhält es sich mit den
Bezügen von Kassen der Innungen, von Kriegervereinskassen, von
Gewerkschaften, die einen Rechtsanspruch nicht gewähren. Er-
forderlich ist nur, daß der Versicherte tatsächlich aus jenen an-
deren „Versicherungen“ etwas „erhält“.
b) Der Fortbezug des Gehaltes oder Lohnes bei Krank-
heit ist der Doppelversicherung, von welcher der $ 189 RVO.
handelt, nicht gleichzustellen. Daß nach den weiteren Vorschrif-
ten des Abs. 2 zu $& 189 unter gewissen Voraussetzungen eine
teilweise oder ganze Kürzung des Krankengeldes durch Satzung
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1f2. 8