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bestimmt werden kann, spricht nieht nur dafür, sondern dagegen,
ohne diese Voraussetzungen eine solche Bestimmung für zulässig
zu erachten. Im Gesetz hat der Grundsatz, daß da, wo kein Ge-
halt- oder Lohnausfall eintritt, ein Krankengeld nicht zu ge-
währen ist, vielmehr die Gewährung von Krankengeld grundsätzlich
unabhängig davon, ob und inwieweit nach gesetzlicher Vorschrift
oder besonderer Vereinbarung dem Versicherten bei Erkrankung
und Erwerbsunfähigkeit sein Gehalt oder Lohn weiter zu zahlen
ist oder nicht, keinen Ausdruck gefunden. Wie wenig sich der
gesetzliche oder vertragsmäßige Fortbezug des Gehalts oder Loh-
nes und die Gewährung von Krankengeld ausschließen, zeigt be-
sonders die Anerkennung der Versicherungspflicht derjenigen Hand-
lungsgehilfen und -lehrlinge. die die ihnen nach $ 63 des Handels-
gesetzbuches zustehenden Rechte nicht aufgehoben oder beschränkt
hat. Der Möglichkeit oder Gewißheit eines Fortbezugs des
Gehalts oder Lohnes hat das Gesetz in gewissem Umfang Rech-
nung getragen.
Hierüber hinaus kann der Fortbezug des Gehalts keine Be-
rücksichtigung finden. Dies gilt für die RVO. noch mehr als für
das KVG. Nach $ 3a Abs. 1 Ziff. 2 des KVG. waren auf ihren
Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welchen
gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechts-
anspruch auf eine den Bestimmungen des $ 6 (jetzt $ 182 RVO.)
entsprechende oder gleichwertige Unterstützung zustand, sofern die
Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruches
gesichert war. Die Bestimmung ist nunmehr in ihrer Allgemein-
heit weggefallen. Besonderes gilt nur in den Fällen der 88418 fi.
in Ansehung der in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigter
und der 88 435 ff. in Ansehung der Dienstboten. Danach sind
diese Arten von Beschäftigten auf Antrag des Arbeitgebers von
der Versicherungspflicht befreit, wenn sie an diesen bei Erkran-
kung einen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung haben, die den
Leistungen der zuständigen Krankenkasse gleichwertig sind. Vor-