Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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bestimmt werden kann, spricht nieht nur dafür, sondern dagegen, 
ohne diese Voraussetzungen eine solche Bestimmung für zulässig 
zu erachten. Im Gesetz hat der Grundsatz, daß da, wo kein Ge- 
halt- oder Lohnausfall eintritt, ein Krankengeld nicht zu ge- 
währen ist, vielmehr die Gewährung von Krankengeld grundsätzlich 
unabhängig davon, ob und inwieweit nach gesetzlicher Vorschrift 
oder besonderer Vereinbarung dem Versicherten bei Erkrankung 
und Erwerbsunfähigkeit sein Gehalt oder Lohn weiter zu zahlen 
ist oder nicht, keinen Ausdruck gefunden. Wie wenig sich der 
gesetzliche oder vertragsmäßige Fortbezug des Gehalts oder Loh- 
nes und die Gewährung von Krankengeld ausschließen, zeigt be- 
sonders die Anerkennung der Versicherungspflicht derjenigen Hand- 
lungsgehilfen und -lehrlinge. die die ihnen nach $ 63 des Handels- 
gesetzbuches zustehenden Rechte nicht aufgehoben oder beschränkt 
hat. Der Möglichkeit oder Gewißheit eines Fortbezugs des 
Gehalts oder Lohnes hat das Gesetz in gewissem Umfang Rech- 
nung getragen. 
Hierüber hinaus kann der Fortbezug des Gehalts keine Be- 
rücksichtigung finden. Dies gilt für die RVO. noch mehr als für 
das KVG. Nach $ 3a Abs. 1 Ziff. 2 des KVG. waren auf ihren 
Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welchen 
gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechts- 
anspruch auf eine den Bestimmungen des $ 6 (jetzt $ 182 RVO.) 
entsprechende oder gleichwertige Unterstützung zustand, sofern die 
Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruches 
gesichert war. Die Bestimmung ist nunmehr in ihrer Allgemein- 
heit weggefallen. Besonderes gilt nur in den Fällen der 88418 fi. 
in Ansehung der in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigter 
und der 88 435 ff. in Ansehung der Dienstboten. Danach sind 
diese Arten von Beschäftigten auf Antrag des Arbeitgebers von 
der Versicherungspflicht befreit, wenn sie an diesen bei Erkran- 
kung einen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung haben, die den 
Leistungen der zuständigen Krankenkasse gleichwertig sind. Vor-
	        
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