Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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aussetzung der Befreiung ist u. a. und namentlich, daß die Lei- 
stungsfähigkeit des Arbeitgebers gesichert ist und daß dieser all- 
gemein die sämtlichen Leistungen übernimmt. welehe im Falle der 
Versicherung die Kasse zu tragen hätte. Zu diesen Leistungen 
gehört auch der Ersatz der Kosten der Wochenhilfe im Rahmen 
des $ 197 RVO. 
c) Was weiter die eventuelle Anrechnung des Kran- 
kengeldes bei Fortbezahlung des Lohnes oder 
Gehaltes anlangt, so spricht auch hier die Ausnahme für die 
Regel, daß eine solche Anrechnung seitens der Kasse nicht erfol- 
gen darf, teilweise nur seitens des Arbeitgebers. 
Lediglich in Ansehung der Dienstboten ist in $ 436 RVO., 
welche Bestimmung für alle Dienstboten gilt, gleichgültig, wel- 
cher Krankenkasse sie angehören, gesagt, daß der Arbeitgeber das 
Krankengeld auf den Lohn anrechnen kann. den er den Dienst- 
boten während der Krankheit weiterzuzahlen hat. Bei der Be- 
ratung des $ 189 RVO. in der Kommission hat ein Regierungs- 
vertreter ausdrücklich festgestellt. daß die RVO. den Grundsatz 
hinsichtlich der Anrechnung des Krankengeldes auf den Arbeits- 
entgelt, soweit er auch während der Krankheit gezahlt werde, 
nicht allgemein, sondern nur für die Versicherung der 
Dienstboten im $ 436 zum Ausdruck bringe. Hierfür sei maß- 
gebend gewesen, daß das Krankenversicherungsgesetz eine so weit- 
gehende Durchführung dieses Grundsatzes nicht ausgesprochen 
habe; man hätte daher diese Durchführung des Grundsatzes nur 
durch eine Schlechterstellung der Versicherten gegenüber dem frühe- 
ren Recht erreichen können, die man habe vermeiden wollen. Bei 
Regelung der neu eingeführten Versicherung der Dienstboten habe 
dieses Bedenken nicht bestanden (Komm.Ber. 8. 82). Hieraus 
geht also hervor, daß der $ 189 nicht auch auf die Fälle anzu- 
wenden ist, wenn gleichzeitig Lohn oder Gehalt fortbezahlt wird. 
Es sind unter „Versicherungen* andere Privatunterstützungs- 
kassen oder Versicherungsgesellschaften zu verstehen, sofern nur 
g*
	        
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