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deutschen monarchischen Staaten findet sich in den bekannten
Lehrbüchern des deutschen Verwaltungsrechts von LOENING ($ 30)
und OTTO MAYER (843) sowie in der Monographie von FÖLSCHE:
„Das Ehrenamt in Preußen und im Reiche“ übersichtlich dar-
gelegt. Die Grundzüge der Amtsstellung lassen sich etwa folgender-
maßen wiedergeben.
Der Ehrenbeanite steht in emem Dienstverhältnisse,
Die Entstehung des Dienstverhältnisses hat die Einwilligung des
Ehrenbeamten zur notwendigen Voraussetzung. Hier und da wird
durch gesetzliche Androhung von Strafen ein Druck auf den
Bürger dahin geübt, daß er die Wahl annehme. also seine Ein-
willigung erkläre. Erweist sich dieser Druck erfolglos, und nimmt
der gewählte die Wahl nicht an, so kommt eben das Dienst-
verhältnis nicht zustande. Der Ehrenbeamte hat einen objektiv
bestimmten Pflichtenkreis wie der Berufsbeamte. Verletzt er
seine Pflicht, so hat das die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn ein
Berufsbeamter seine Amtspflicht verletzt?. In der Regel unter-
steht der Ehrenbeamte einem Disziplinarrechte. Nur dort, wo
dem Ehrenbeamten nur ein kleinerer Kreis von Amtsfunktionen
übertragen ist, hat ınan nicht für notwendig befunden, Pflicht-
verletzungen mit Disziplinarstrafen zu bedrolien (LOENING).
Die geschilderte heutige Gestaltung der Rechtsstellung des
khrenbeamten in den deutschen monarchischen Bundesstaaten har-
moniert vollkommen mit dem Grundgedanken, der für die Schaf-
fung der heutigen preußischen Selbstverwaltung durch die Reform
des 19. Jahrhunderts und dann auch für die Schaffung der Selbst-
verwaltungen in anderen deutschen monarchischen Staaten be-
stimmend gewesen ist. Die früher in jenen Staaten vorhanden
gewesenen Einrichtungen, die man nach heutigem Sprachgebrauche
vielleicht als Selbstverwaltung bezeichnen könnte, waren bis zum
Ende des 18. Jahrhunderts bis auf verhältnismäßig geringe Ueber-
® LoEnina $& 80, Huco Preuss, Art. Ehrenamt im Wörterbuch des
deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
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