Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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deutschen monarchischen Staaten findet sich in den bekannten 
Lehrbüchern des deutschen Verwaltungsrechts von LOENING ($ 30) 
und OTTO MAYER (843) sowie in der Monographie von FÖLSCHE: 
„Das Ehrenamt in Preußen und im Reiche“ übersichtlich dar- 
gelegt. Die Grundzüge der Amtsstellung lassen sich etwa folgender- 
maßen wiedergeben. 
Der Ehrenbeanite steht in emem Dienstverhältnisse, 
Die Entstehung des Dienstverhältnisses hat die Einwilligung des 
Ehrenbeamten zur notwendigen Voraussetzung. Hier und da wird 
durch gesetzliche Androhung von Strafen ein Druck auf den 
Bürger dahin geübt, daß er die Wahl annehme. also seine Ein- 
willigung erkläre. Erweist sich dieser Druck erfolglos, und nimmt 
der gewählte die Wahl nicht an, so kommt eben das Dienst- 
verhältnis nicht zustande. Der Ehrenbeamte hat einen objektiv 
bestimmten Pflichtenkreis wie der Berufsbeamte. Verletzt er 
seine Pflicht, so hat das die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn ein 
Berufsbeamter seine Amtspflicht verletzt?. In der Regel unter- 
steht der Ehrenbeamte einem Disziplinarrechte. Nur dort, wo 
dem Ehrenbeamten nur ein kleinerer Kreis von Amtsfunktionen 
übertragen ist, hat ınan nicht für notwendig befunden, Pflicht- 
verletzungen mit Disziplinarstrafen zu bedrolien (LOENING). 
Die geschilderte heutige Gestaltung der Rechtsstellung des 
khrenbeamten in den deutschen monarchischen Bundesstaaten har- 
moniert vollkommen mit dem Grundgedanken, der für die Schaf- 
fung der heutigen preußischen Selbstverwaltung durch die Reform 
des 19. Jahrhunderts und dann auch für die Schaffung der Selbst- 
verwaltungen in anderen deutschen monarchischen Staaten be- 
stimmend gewesen ist. Die früher in jenen Staaten vorhanden 
gewesenen Einrichtungen, die man nach heutigem Sprachgebrauche 
vielleicht als Selbstverwaltung bezeichnen könnte, waren bis zum 
Ende des 18. Jahrhunderts bis auf verhältnismäßig geringe Ueber- 
  
® LoEnina $& 80, Huco Preuss, Art. Ehrenamt im Wörterbuch des 
deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. 
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